§ 29 Weinbuchführung
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass
- 1.
- über das Verarbeiten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr Buch zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere aufzubewahren sind,
- 2.
- Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzeichen zu versehen und diese Merkzeichen in die Buchführung einzutragen sind,
- 3.
- über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen Analysenbücher zu führen sind.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Art und Umfang der Buchführung näher geregelt werden; dabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden über
- 1.
- die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der Lese,
- 2.
- den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure und sonstigen Stoffen,
- 3.
- Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit
- a)
- bezogener, verwendeter, hergestellter oder abgegebener Erzeugnisse,
- b)
- zugesetzter Stoffe,
- c)
- bezogener oder abgegebener Stoffe, die beim Verarbeiten von Erzeugnissen zugesetzt werden dürfen oder für deren Verarbeitung in Betracht kommen,
- d)
- abgegebener oder bezogener Weinhefe,
- 4.
- Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen,
- 5.
- angewandte Verfahren,
- 6.
- Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene Verschnitte,
- 7.
- das Abfüllen,
- 8.
- die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben werden,
- 9.
- erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 1 WeinG Zweck (vom 28.10.2023) ... (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, ...
§ 50 WeinG Bußgeldvorschriften (vom 13.12.2024) ... Nr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2, § 26 Absatz 3 Satz 2, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29 , § 30, § 31 Abs. 4 Nr. 1, § 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b oder § 36 Abs. 1 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Weinverordnungneugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Sonstige
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher VorschriftenV. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Erste Verordnung zur Änderung der Wein-ÜberwachungsverordnungV. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
Zitat in folgenden NormenWein-Überwachungsverordnung
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes ... 22 Absatz 2, § 22d, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 4, § 33 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes ... 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, den §§ 30, 31 Abs. 4, § 33 Abs. 1 und 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 35 ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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