§ 29e - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 29e Aufbewahrung von Personalakten


§ 29e hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Personalakte ist, sofern nicht besondere Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind, aufzubewahren

1.
bei früheren Berufssoldaten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben,

2.
bei den übrigen Reservisten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben,

3.
bei früheren Soldaten, die

a)
nicht mehr dienstfähig sind,

b)
nicht mehr wehrdienstfähig sind, sofern keine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in Betracht kommt,

c)
vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden sind,

d)
aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausgeschieden sind oder

e)
verstorben sind,

bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses oder Zustands.

(2) Gesundheitsakten früherer Soldaten sind bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres aufzubewahren und danach zu vernichten.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr G. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 m.W.v. 6. März 2025

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Frühere Fassungen von § 29e SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2025Artikel 6 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuellvor 09.08.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 29e SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29e SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 SG Personalakte (vom 06.03.2025)
... jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sofern in den §§ 29a bis 29e nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § ...
§ 29a SG Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (vom 06.03.2025)
... folgende Stellen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 29c bis 29e verarbeiten: 1. der Sanitätsdienst der Bundeswehr: a) ...
§ 29f SG Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen (vom 06.03.2025)
... oder Absatz 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29e weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Wehrpflichtgesetz (WPflG)
neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 25 WPflG Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger (vom 06.03.2025)
... die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29f des Soldatengesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes
... 29b Gesundheitsakte § 29c Personalaktenführende Stelle § 29d Aufbewahrung von Personalakten § 29e Befugtes Offenbaren von ... Satz 1 verpflichtet hat." 8. § 29 wird durch die folgenden §§ 29 bis 29e ersetzt: „§ 29 Personalakte Für jeden Soldaten ist ... jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § ... folgende Stellen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 29b bis 29d verarbeiten: 1. der Sanitätsdienst der Bundeswehr: a) ... jedoch nur diejenigen Teile abzugeben, die die körperliche Eignung betreffen. § 29d Aufbewahrung von Personalakten (1) Die Personalakte ist, sofern nicht besondere ... 3 oder 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29d weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § ...

Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 6 BwESuÄndG Änderung des Soldatengesetzes
...  1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 29b bis 29e durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 29b Datenverarbeitung durch und ... § 29c Gesundheitsakte § 29d Personalaktenführende Stelle § 29e Aufbewahrung von Personalakten § 29f Befugtes Offenbaren von ... darf." 8. Die bisherigen §§ 29c bis 29d werden die §§ 29d bis 29e . 9. Der bisherige § 29e wird § 29f und die Wörter „§ 29b ... §§ 29c bis 29d werden die §§ 29d bis 29e. 9. Der bisherige § 29e wird § 29f und die Wörter „§ 29b Absatz 3 oder 6" werden durch die ...


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