§ 29e Aufbewahrung von Personalakten
(1) Die Personalakte ist, sofern nicht besondere Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind, aufzubewahren
- 1.
- bei früheren Berufssoldaten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- bei den übrigen Reservisten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 3.
- bei früheren Soldaten, die
- a)
- nicht mehr dienstfähig sind,
- b)
- nicht mehr wehrdienstfähig sind, sofern keine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in Betracht kommt,
- c)
- vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden sind,
- d)
- aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausgeschieden sind oder
- e)
- verstorben sind,
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses oder Zustands.
(2) Gesundheitsakten früherer Soldaten sind bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres aufzubewahren und danach zu vernichten.
Frühere Fassungen von § 29e SG
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interne Verweise§ 29 SG Personalakte (vom 06.03.2025) ... jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sofern in den §§ 29a bis 29e nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § ...
§ 29f SG Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen (vom 06.03.2025) ... oder Absatz 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29e weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § ...
Zitat in folgenden NormenWehrpflichtgesetz (WPflG)
neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes ... 29b Gesundheitsakte § 29c Personalaktenführende Stelle § 29d Aufbewahrung von Personalakten § 29e Befugtes Offenbaren von ... Satz 1 verpflichtet hat." 8. § 29 wird durch die folgenden §§ 29 bis 29e ersetzt: „§ 29 Personalakte Für jeden Soldaten ist ... jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § ... folgende Stellen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 29b bis 29d verarbeiten: 1. der Sanitätsdienst der Bundeswehr: a) ... jedoch nur diejenigen Teile abzugeben, die die körperliche Eignung betreffen. § 29d Aufbewahrung von Personalakten (1) Die Personalakte ist, sofern nicht besondere ... 3 oder 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29d weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § ...
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 6 BwESuÄndG Änderung des Soldatengesetzes ... 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 29b bis 29e durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 29b Datenverarbeitung durch und ... § 29c Gesundheitsakte § 29d Personalaktenführende Stelle § 29e Aufbewahrung von Personalakten § 29f Befugtes Offenbaren von ... darf." 8. Die bisherigen §§ 29c bis 29d werden die §§ 29d bis 29e . 9. Der bisherige § 29e wird § 29f und die Wörter „§ 29b ... §§ 29c bis 29d werden die §§ 29d bis 29e. 9. Der bisherige § 29e wird § 29f und die Wörter „§ 29b Absatz 3 oder 6" werden durch die ...
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