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§ 2 - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 57 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 85-5 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 2 Höhe des Elterngeldes



(1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. 2Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. 3Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie

2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,

die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) 1In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. 2In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) 1Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. 2Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2.770 Euro anzusetzen. 3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) 1Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. 2Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.





 

Frühere Fassungen von § 2 BEEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vom 15.02.2021 BGBl. I S. 239
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
vom 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
aktuell vorher 18.09.2012Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
vom 10.09.2012 BGBl. I S. 1878
aktuell vorher 03.12.2011Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
vom 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 14 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
aktuell vorher 02.04.2009Artikel 10 ELENA-Verfahrensgesetz
vom 28.03.2009 BGBl. I S. 634
aktuell vorher 24.01.2009Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vom 17.01.2009 BGBl. I S. 61
aktuellvor 24.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BEEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BEEG Höhe des Elterngeldes (vom 01.09.2021)
... monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat. (2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ...
§ 2b BEEG Bemessungszeitraum (vom 19.03.2022)
... durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug. Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus ...
§ 3 BEEG Anrechnung von anderen Einnahmen (vom 01.09.2021)
... Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen ... Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:  ... zustehen und a) die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder b) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht ... im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen ...
§ 4a BEEG Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus (vom 01.09.2021)
... Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt. (2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ ... 2 bis 3 ermittelt. (2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. Das ... Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeldes Plus ... des Elterngeldes Plus halbieren sich: 1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1 , 2. der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,  ...
§ 10 BEEG Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (vom 01.01.2023)
... sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat ...
§ 13 BEEG Rechtsweg
... Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des ...
§ 22 BEEG Bundesstatistik (vom 01.09.2021)
... 1, 2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe ( § 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4 , § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c, die §§ 2d, 2e oder § 2f), 3. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I)
Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl. I S. 3015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 54 SGB I Pfändung (vom 01.09.2021)
... während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes , soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 3 BeschSiG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen ...

Betreuungsgeldgesetz
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
Artikel 2 BetrGeldG Folgeänderungen
... während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach ...

ELENA-Verfahrensgesetz
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 03.12.2011)
... nach § 23 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes und 5. Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. (2) ...
Artikel 10 ELENAVG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (vom 03.12.2011)
... Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Grundlage der Einkommensermittlung sind ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 17.01.2009 BGBl. I S. 61
Artikel 1 1. BEEGÄndG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 6 werden die Wörter „Das ...

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 10 ELENAAufhG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
...  2 Absatz 7 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
Artikel 1 EGPlusG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 2. Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ... 2 und 3 wie folgt gefasst: „Es wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt (Basiselterngeld), soweit nicht Elterngeld nach Absatz 3 in Anspruch genommen ... die berechtigte Person jeweils zwei Monate lang ein Elterngeld beziehen, das nach den §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt wird (Elterngeld Plus). ... zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeld Plus halbieren ... Plus halbieren sich: 1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1, 2. der Mindestgeschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1, ... 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 2 gilt nicht ...

Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
Artikel 2 EGBEEG Folgeänderungen sonstiger Vorschriften
... Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" die Angabe „oder des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach ... Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) Elterngeld (§ 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes), soweit es die nach § 10 des Bundeselterngeld- ...

Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878, 2013 I 69
Artikel 1 BEGVVereinfG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (vom 18.09.2012)
... In § 1 Absatz 6 wird das Wort „wöchentliche" gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat." b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter ... aufgehoben. f) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben. 3. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2f eingefügt: „§ 2a ... 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen ... gefasst: „(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:  ... und a) die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder b) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht ... 2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c oder § 2d), 3. ...
Artikel 1b BEGVVereinfG Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" durch die Wörter „dem ...
Artikel 1c BEGVVereinfG Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)" durch die Wörter „nach dem ...

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 14 HBeglG 2011 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... beider berechtigter Personen mehr als 500.000 Euro beträgt." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ... Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor ...

Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 16 StVereinfG 2011 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... Bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten nach § 2 Absatz 7 Satz 1 ist für die vor dem 1. Januar 2012 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
Artikel 1 2. BEEGÄndG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... wird die Angabe „500.000" durch die Angabe „300.000" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Kindes durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug. Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus ... im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen ... und Elterngeld Plus (1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt. (2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ... der §§ 2 bis 3 ermittelt. (2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. Das Elterngeld Plus ... Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren ... Elterngeldes Plus halbieren sich: 1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1 , 2. der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,  ...