§ 2 Wirtschaftliche Einheit
(1) 1Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. 2Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. 3Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. 4Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.
interne Verweise§ 1 BewG Geltungsbereich ... Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt ...
§ 17 BewG Geltungsbereich (vom 01.01.2025) ... ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine ...
§ 70 BewG Grundstück ... den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4). (3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein ...
§ 244 BewG Grundstück (vom 29.12.2020) ... nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist ( § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 ). (3) Als Grundstück gelten auch: 1. das Erbbaurecht zusammen mit dem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGrundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
B. v. 01.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 55
Bekanntmachung LRAbwBek ... Fundstelle f) Tag des Inkrafttretens § 2 Absatz 2 , §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 ...
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 17
Bekanntmachung LRAbwBek ... Tag des Inkrafttretens der Änderung(en) § 2 Absatz 2 , §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 ...
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Hamburg)
B. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1075
Bekanntmachung LRAbwBek ... Tag des Inkrafttretens der Änderung(en) § 2 Absatz 2 , §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 ...
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Niedersachsen)
B. v. 27.05.2022 BGBl. I S. 797
Bekanntmachung LRAbwBek ... Tag des Inkrafttretens der Änderung(en) § 2 Absatz 2 , §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
B. v. 29.09.2021 BGBl. I S. 4528
Bekanntmachung LRAbwBek ... Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 2 Absatz 2 , §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 ...
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