(1)
1Die Aufgaben der Vertrauensstelle nach
§ 303c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nimmt das Robert Koch-Institut wahr.
2Die Vertrauensstelle ist räumlich, organisatorisch, technisch und personell vom Forschungsdatenzentrum getrennt.
(3) 1Das Robert Koch-Institut führt die Aufgabe der Vertrauensstelle eigenständig und getrennt von seinen übrigen Aufgaben und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt die Aufgabe des Forschungsdatenzentrums eigenständig und jeweils getrennt von seinen übrigen Aufgaben. 2Das Nähere wird im Rahmen der Aufsicht geregelt.
Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27