(1) Die gebührenfähigen Leistungen und die jeweilige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) 1Sofern Rahmengebühren vorgesehen sind, bestimmt sich die konkrete Gebühr insbesondere anhand der Komplexität des Sachverhalts sowie entweder der Streckenlänge des Schienennetzes oder der Anzahl der Personenbahnhöfe, die der Gebührenschuldner betreibt. 2Näheres bestimmt eine von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichende Verwaltungsvorschrift.
(4) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührentatbestände umfassen jeweils auch die Kosten für die Gebührenfestsetzung.
(5) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen.
V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189