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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur im Bereich der Eisenbahnregulierung (Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung - EReg-BGebV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Geltung ab 15.05.2021; FNA: 202-5-7 Verwaltungsgebühren
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Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:


§ 1 Anwendungsbereich



Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) erhebt für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen (gebührenfähige Leistungen) nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz und nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.


§ 2 Gebühren



(1) Die gebührenfähigen Leistungen und die jeweilige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) 1Sofern Rahmengebühren vorgesehen sind, bestimmt sich die konkrete Gebühr insbesondere anhand der Komplexität des Sachverhalts sowie entweder der Streckenlänge des Schienennetzes oder der Anzahl der Personenbahnhöfe, die der Gebührenschuldner betreibt. 2Näheres bestimmt eine von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichende Verwaltungsvorschrift.

(3) Sofern die Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist, bestimmt sich der Stundensatz in Abhängigkeit von der Laufbahn der eingesetzten Beschäftigten gemäß Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührentatbestände umfassen jeweils auch die Kosten für die Gebührenfestsetzung.

(5) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen.


§ 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass



Die Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.


§ 4 Gebührenbefreiungen



(1) Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die Eisenbahnverkehrsdienste hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken erbringen, sowie Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betreiben, sind von der Zahlung von Gebühren befreit.

(2) 1Entscheidungen nach § 2 Absatz 4, 6 und 6a, § 2a Absatz 2 und 4, § 2b Absatz 2 und 3 sowie § 13 Absatz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei. 2Dies gilt auch für Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen von den Verpflichtungen nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten.

(3) Keine Gebühren werden erhoben für

1.
Verfahren der Regulierungsbehörde, die ohne Sachentscheidung mittels Genehmigungsfiktion abgeschlossen werden, sowie

2.
Auskunftsbescheide in laufenden Verfahren.

(4) Ausgenommen von den Gebührenbefreiungen nach den Absätzen 1 und 2 sind Gebühren nach Nummer 14 der Anlage.




§ 5 Alt-Sachverhalte



Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die nach dem 2. September 2016 und vor dem 15. Mai 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, gilt die Anlage mit Wirkung ab dem 24. Mai 2019.


§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Mai 2021.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer


Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Nr. GegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro
1individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach dem ERegG und
nach unmittelbar geltenden euro-
päischen Rechtsakten, die nicht im
Gebührenverzeichnis geregelt sind.
§ 69 ERegG in Verbindung
mit den §§ 9 und 22 BGebG
nach Zeitaufwand
2Anordnung auf unverzügliche Anwen-
dung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2
ERegG bezeichneten Vorschriften
§ 2 Absatz 8 ERegG 1.000
3Durchführung des Höchstpreisver-
fahrens nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG
§ 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG 250
4Festlegung des Ausgangsniveaus der
Gesamtkosten nach § 25 ERegG
§ 25 ERegG Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
4.000 - 22.500
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
150.000 - 395.000
5Bestimmung der Obergrenze der Ge-
samtkosten
§§ 25 und 26 ERegG Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
900 - 11.000
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
23.000 - 87.000
6Anerkennung einer Vereinbarung als
qualifizierte Regulierungsvereinbarung
§ 30 Satz 1 und 2 ERegG 27.700
7Befreiung von der Kostendeckungs-
pflicht
§ 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG 570
8Genehmigung der Entgelte für Betrei-
ber der Schienenwege, die von den
Entgeltvorschriften nach § 2a ERegG
befreit sind
§ 33 Absatz 1 Nummer 1
ERegG
900 - 11.000
9Genehmigung der Entgelte für Betrei-
ber von Personenbahnhöfen
§ 33 Absatz 1 Nummer 2
ERegG
Betreiber von weniger als 1.000 Per-
sonenbahnhöfen
2.000 - 14.500
Betreiber von mehr als 1.000 Perso-
nenbahnhöfen
46.000 - 152.000

10Genehmigung der Entgelte und Ent-
geltgrundsätze nach § 45 Absatz 1
und § 46 ERegG
§ 45 Absatz 1 und § 46 Ab-
satz 1 bis 4 ERegG
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
2.000 - 14.500
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
46.000 - 152.000
11 Genehmigung der Laufzeit eines
Rahmenvertrages über die Nutzung
von Schienenwegkapazität mit einer
Laufzeit von mehr als 5 Jahren
§ 49 Absatz 6 ERegG 2.000
zuzüglich
40 Euro je Kapazitätsnummer und
60 Euro je 1 Million Trassenkilometer
pro Jahr
12Entscheidung im Falle
a) einer Beschwerde eines Zugangs-
berechtigten nach § 66 Absatz 1
und 3 Satz 1, Absatz 4 oder eines
Verbandes nach § 66 Absatz 2
b) von Ermittlungen von Amts wegen
in den Fällen des § 66 Absatz 3
und 4
wenn der Verdacht oder die Be-
schwerde vom Betroffenen zure-
chenbar veranlasst oder ein Verstoß
gegen eine Rechtsvorschrift festge-
stellt wurde
§ 68 Absatz 1 bis 3 ERegG
in Verbindung mit
 
12.1Überprüfung des Entwurfs oder der
Endfassung der Schienennetz-Nut-
zungsbedingungen und der darin
festgelegten Kriterien
(sofern der Schwerpunkt der Prüfung
der Schienennetz-Nutzungsbedingun-
gen nicht in der Prüfung der Entgelt-
regelung liegt.)
§ 66 Absatz 4 Nummer 1, 3
und 8 ERegG
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 17.000
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
42.000 - 140.000
12.2Überprüfung des Entwurfs oder der
Endfassung der Nutzungsbedingun-
gen für Serviceeinrichtungen und der
darin festgelegten Kriterien
(sofern der Schwerpunkt der Prüfung
der Nutzungsbedingungen für Service-
einrichtungen nicht in der Prüfung der
Entgeltregelung liegt.)
§ 66 Absatz 4 Nummer 2, 3
und 8 ERegG
3.000 - 71.000
12.3Überprüfung des Zuweisungsverfah-
rens und dessen Ergebnisses
§ 66 Absatz 4 Nummer 4
ERegG
7.000 - 50.000
12.4Überprüfung der Entgeltregelung
(Höhe und Struktur der Wegeentgelte
und der Höhe und Struktur der sons-
tigen Entgelte), die der Zugangsbe-
rechtigte zu zahlen hat
(sofern der Schwerpunkt der Prüfung
der Schienennetz-Nutzungsbedingun-
gen oder der Nutzungsbedingungen
für Serviceeinrichtungen in der Prü-
fung der Entgeltregelung liegt)
§ 66 Absatz 4 Nummer 5
bis 7 ERegG
Beschwerde oder Verfahren von Amts
wegen gegen einen Betreiber der
Schienenwege:
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 12.000
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
38.000 - 130.000
Beschwerde oder Verfahren von Amts
wegen gegen einen Betreiber einer
Serviceeinrichtung:
3.000 - 71.000
12.5sonstige Beschwerden nach Ermitt-
lungen nach § 66 Absatz 4 ERegG
§ 66 Absatz 4 ERegG nach Zeitaufwand
13 Maßnahmen bei Verstößen gegen
das ERegG.
§ 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG Entscheidung gegen einen Betreiber
der Schienenwege
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von weniger als 10.000 km umfasst:
3.000 - 17.000
Betreiber der Schienenwege, des-
sen Schienennetz eine Streckenlänge
von mehr als 10.000 km umfasst:
42.000 - 140.000
Entscheidung gegen einen Betreiber
einer Serviceeinrichtung:
3.000 - 71.000
14Anordnung von Zwangsmitteln im
Rahmen der Verwaltungsvollstre-
ckung, sofern diese in einem Verfah-
ren ergehen, dessen Ausgangs-
bescheid keiner Gebührenpflicht
unterlag.
§ 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG 100
15Maßnahme bei Verstoß gegen die
Bestimmungen zur Entflechtung nach
den §§ 5 bis 8d und 12 ERegG
§ 70 Absatz 1 in Verbindung
mit § 67 Absatz 1 ERegG
10.000 - 60.000
16Maßnahmen gegen vorab zu unter-
richtende beabsichtigte Entscheidun-
gen, Neufassungen, Änderungen und
Festlegungen nach § 72 ERegG
§ 73 Absatz 1 ERegG in Ver-
bindung mit
 
16.1Ablehnung von Zugtrassen zum
Netzfahrplan
§ 72 Satz 1 Nummer 1
ERegG
5.000 - 18.000
16.2Ablehnung von Zugtrassen außerhalb
des Netzfahrplans
§ 72 Satz 1 Nummer 2
ERegG
1.000 - 5.000
16.3Ablehnung von Zugangsanträgen zu
Serviceeinrichtungen
§ 72 Satz 1 Nummer 3
ERegG
3.000 - 12.000
16.4Entscheidung über Rahmenverträge § 72 Satz 1 Nummer 4
ERegG
11.000
16.5Neufassung oder Änderung der
Schienennetz-Nutzungsbedingungen
oder der Nutzungsbedingungen für
Serviceeinrichtungen
§ 72 Satz 1 Nummer 5
ERegG
Schienennetz-Nutzungsbedingungen
2.000 - 81.000
Nutzungsbedingungen für Service-
einrichtungen
2.000 - 16.500
16.6Festlegung von (vorab vereinbar-
ten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) Nr.
913/2010
§ 72 Satz 1 Nummer 6
ERegG
14.200
16.7Verteilung der eingeschränkten Schie-
nenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1
ERegG
§ 72 Satz 1 Nummer 7
ERegG
2.000 - 54.000
17Prüfung des Verzichts auf Unter-
richtung durch Eisenbahninfrastruk-
turunternehmen nach § 72 ERegG
§ 73 Absatz 4 ERegG in Ver-
bindung mit § 72 ERegG
500