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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur im Bereich der Eisenbahnregulierung (Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung - EReg-BGebV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Geltung ab 15.05.2021; FNA: 202-5-7 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 15.05.2021; FNA: 202-5-7 Verwaltungsgebühren
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Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) erhebt für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen (gebührenfähige Leistungen) nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz und nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.
§ 2 Gebühren
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die gebührenfähigen Leistungen und die jeweilige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) 1Sofern Rahmengebühren vorgesehen sind, bestimmt sich die konkrete Gebühr insbesondere anhand der Komplexität des Sachverhalts sowie entweder der Streckenlänge des Schienennetzes oder der Anzahl der Personenbahnhöfe, die der Gebührenschuldner betreibt. 2Näheres bestimmt eine von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichende Verwaltungsvorschrift.
(3) Sofern die Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist, bestimmt sich der Stundensatz in Abhängigkeit von der Laufbahn der eingesetzten Beschäftigten gemäß Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührentatbestände umfassen jeweils auch die Kosten für die Gebührenfestsetzung.
(5) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen.
§ 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Die Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.
§ 4 Gebührenbefreiungen
(1) Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die Eisenbahnverkehrsdienste hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken erbringen, sowie Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betreiben, sind von der Zahlung von Gebühren befreit.
(2) 1Entscheidungen nach § 2 Absatz 4, 6 und 6a, § 2a Absatz 2 und 4, § 2b Absatz 2 und 3 sowie § 13 Absatz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei. 2Dies gilt auch für Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen von den Verpflichtungen nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten.
(3) Keine Gebühren werden erhoben für
- 1.
- Verfahren der Regulierungsbehörde, die ohne Sachentscheidung mittels Genehmigungsfiktion abgeschlossen werden, sowie
- 2.
- Auskunftsbescheide in laufenden Verfahren.
(4) Ausgenommen von den Gebührenbefreiungen nach den Absätzen 1 und 2 sind Gebühren nach Nummer 14 der Anlage.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich V. v. 5. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 189 m.W.v. 1. Juli 2024
§ 5 Alt-Sachverhalte
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die nach dem 2. September 2016 und vor dem 15. Mai 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, gilt die Anlage mit Wirkung ab dem 24. Mai 2019.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Mai 2021.
Schlussformel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Andreas Scheuer
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 1 frühere Fassung
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
1 | individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem ERegG und nach unmittelbar geltenden euro- päischen Rechtsakten, die nicht im Gebührenverzeichnis geregelt sind. | § 69 ERegG in Verbindung mit den §§ 9 und 22 BGebG | nach Zeitaufwand |
2 | Anordnung auf unverzügliche Anwen- dung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2 ERegG bezeichneten Vorschriften | § 2 Absatz 8 ERegG | 1.000 |
3 | Durchführung des Höchstpreisver- fahrens nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | 250 |
4 | Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 ERegG | § 25 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 4.000 - 22.500 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 150.000 - 395.000 |
5 | Bestimmung der Obergrenze der Ge- samtkosten | §§ 25 und 26 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 900 - 11.000 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 23.000 - 87.000 |
6 | Anerkennung einer Vereinbarung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung | § 30 Satz 1 und 2 ERegG | 27.700 |
7 | Befreiung von der Kostendeckungs- pflicht | § 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG | 570 |
8 | Genehmigung der Entgelte für Betrei- ber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2a ERegG befreit sind | § 33 Absatz 1 Nummer 1 ERegG | 900 - 11.000 |
9 | Genehmigung der Entgelte für Betrei- ber von Personenbahnhöfen | § 33 Absatz 1 Nummer 2 ERegG | Betreiber von weniger als 1.000 Per- sonenbahnhöfen 2.000 - 14.500 Betreiber von mehr als 1.000 Perso- nenbahnhöfen 46.000 - 152.000 |
10 | Genehmigung der Entgelte und Ent- geltgrundsätze nach § 45 Absatz 1 und § 46 ERegG | § 45 Absatz 1 und § 46 Ab- satz 1 bis 4 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 2.000 - 14.500 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 46.000 - 152.000 |
11 | Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenvertrages über die Nutzung von Schienenwegkapazität mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren | § 49 Absatz 6 ERegG | 2.000 zuzüglich 40 Euro je Kapazitätsnummer und 60 Euro je 1 Million Trassenkilometer pro Jahr |
12 | Entscheidung im Falle a) einer Beschwerde eines Zugangs- berechtigten nach § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1, Absatz 4 oder eines Verbandes nach § 66 Absatz 2 b) von Ermittlungen von Amts wegen in den Fällen des § 66 Absatz 3 und 4 wenn der Verdacht oder die Be- schwerde vom Betroffenen zure- chenbar veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festge- stellt wurde | § 68 Absatz 1 bis 3 ERegG in Verbindung mit | |
12.1 | Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Schienennetz-Nut- zungsbedingungen und der darin festgelegten Kriterien (sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingun- gen nicht in der Prüfung der Entgelt- regelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 8 ERegG | Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 3.000 - 17.000 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 42.000 - 140.000 |
12.2 | Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Nutzungsbedingun- gen für Serviceeinrichtungen und der darin festgelegten Kriterien (sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Nutzungsbedingungen für Service- einrichtungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 8 ERegG | 3.000 - 71.000 |
12.3 | Überprüfung des Zuweisungsverfah- rens und dessen Ergebnisses | § 66 Absatz 4 Nummer 4 ERegG | 7.000 - 50.000 |
12.4 | Überprüfung der Entgeltregelung (Höhe und Struktur der Wegeentgelte und der Höhe und Struktur der sons- tigen Entgelte), die der Zugangsbe- rechtigte zu zahlen hat (sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingun- gen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen in der Prü- fung der Entgeltregelung liegt) | § 66 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 ERegG | Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber der Schienenwege: Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 3.000 - 12.000 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 38.000 - 130.000 Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3.000 - 71.000 |
12.5 | sonstige Beschwerden nach Ermitt- lungen nach § 66 Absatz 4 ERegG | § 66 Absatz 4 ERegG | nach Zeitaufwand |
13 | Maßnahmen bei Verstößen gegen das ERegG. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | Entscheidung gegen einen Betreiber der Schienenwege Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10.000 km umfasst: 3.000 - 17.000 Betreiber der Schienenwege, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10.000 km umfasst: 42.000 - 140.000 Entscheidung gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3.000 - 71.000 |
14 | Anordnung von Zwangsmitteln im Rahmen der Verwaltungsvollstre- ckung, sofern diese in einem Verfah- ren ergehen, dessen Ausgangs- bescheid keiner Gebührenpflicht unterlag. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | 100 |
15 | Maßnahme bei Verstoß gegen die Bestimmungen zur Entflechtung nach den §§ 5 bis 8d und 12 ERegG | § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 ERegG | 10.000 - 60.000 |
16 | Maßnahmen gegen vorab zu unter- richtende beabsichtigte Entscheidun- gen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nach § 72 ERegG | § 73 Absatz 1 ERegG in Ver- bindung mit | |
16.1 | Ablehnung von Zugtrassen zum Netzfahrplan | § 72 Satz 1 Nummer 1 ERegG | 5.000 - 18.000 |
16.2 | Ablehnung von Zugtrassen außerhalb des Netzfahrplans | § 72 Satz 1 Nummer 2 ERegG | 1.000 - 5.000 |
16.3 | Ablehnung von Zugangsanträgen zu Serviceeinrichtungen | § 72 Satz 1 Nummer 3 ERegG | 3.000 - 12.000 |
16.4 | Entscheidung über Rahmenverträge | § 72 Satz 1 Nummer 4 ERegG | 11.000 |
16.5 | Neufassung oder Änderung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen | § 72 Satz 1 Nummer 5 ERegG | Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2.000 - 81.000 Nutzungsbedingungen für Service- einrichtungen 2.000 - 16.500 |
16.6 | Festlegung von (vorab vereinbar- ten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Ab- satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 | § 72 Satz 1 Nummer 6 ERegG | 14.200 |
16.7 | Verteilung der eingeschränkten Schie- nenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1 ERegG | § 72 Satz 1 Nummer 7 ERegG | 2.000 - 54.000 |
17 | Prüfung des Verzichts auf Unter- richtung durch Eisenbahninfrastruk- turunternehmen nach § 72 ERegG | § 73 Absatz 4 ERegG in Ver- bindung mit § 72 ERegG | 500 |
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich V. v. 5. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 189 m.W.v. 1. Juli 2024
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