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§ 4 - Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung (EReg-BGebV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Geltung ab 15.05.2021; FNA: 202-5-7 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 15.05.2021; FNA: 202-5-7 Verwaltungsgebühren
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§ 4 Gebührenbefreiungen
(1) Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die Eisenbahnverkehrsdienste hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken erbringen, sowie Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betreiben, sind von der Zahlung von Gebühren befreit.
(2) 1Entscheidungen nach § 2 Absatz 4, 6 und 6a, § 2a Absatz 2 und 4, § 2b Absatz 2 und 3 sowie § 13 Absatz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei. 2Dies gilt auch für Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen von den Verpflichtungen nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten.
(3) Keine Gebühren werden erhoben für
- 1.
- Verfahren der Regulierungsbehörde, die ohne Sachentscheidung mittels Genehmigungsfiktion abgeschlossen werden, sowie
- 2.
- Auskunftsbescheide in laufenden Verfahren.
(4) Ausgenommen von den Gebührenbefreiungen nach den Absätzen 1 und 2 sind Gebühren nach Nummer 14 der Anlage.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich V. v. 5. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 189 m.W.v. 1. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 4 EReg-BGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich vom 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 EReg-BGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EReg-BGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EReg-BGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Artikel 2 EBGebRÄndV Änderung der Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung
... vom 3. Mai 2021 (BGBl. I S. 975) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Entscheidungen nach § 2 Absatz 4, 6 und 6a, § ...
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