§ 4 - Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung (EReg-BGebV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Geltung ab 15.05.2021; FNA: 202-5-7 Verwaltungsgebühren
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§ 4 Gebührenbefreiungen


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die Eisenbahnverkehrsdienste hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken erbringen, sowie Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betreiben, sind von der Zahlung von Gebühren befreit.

(2) 1Entscheidungen nach § 2 Absatz 4, 6 und 6a, § 2a Absatz 2 und 4, § 2b Absatz 2 und 3 sowie § 13 Absatz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei. 2Dies gilt auch für Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen von den Verpflichtungen nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten.

(3) Keine Gebühren werden erhoben für

1.
Verfahren der Regulierungsbehörde, die ohne Sachentscheidung mittels Genehmigungsfiktion abgeschlossen werden, sowie

2.
Auskunftsbescheide in laufenden Verfahren.

(4) Ausgenommen von den Gebührenbefreiungen nach den Absätzen 1 und 2 sind Gebühren nach Nummer 14 der Anlage.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich V. v. 5. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 189 m.W.v. 1. Juli 2024

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Frühere Fassungen von § 4 EReg-BGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
vom 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 EReg-BGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EReg-BGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EReg-BGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Artikel 2 EBGebRÄndV Änderung der Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung
... vom 3. Mai 2021 (BGBl. I S. 975) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Entscheidungen nach § 2 Absatz 4, 6 und 6a, § ...


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