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§ 2 - Einheitenverordnung (EinhV)
V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2272; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3169
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7141-6-1-7 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7141-6-1-7 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 2 Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen
In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe Mai 2002, dargestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Einheitenverordnung V. v. 25. September 2009 BGBl. I S. 3169 m.W.v. 3. Oktober 2009
Frühere Fassungen von § 2 EinhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.10.2009 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Einheitenverordnung vom 25.09.2009 BGBl. I S. 3169 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 EinhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EinhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Einheitenverordnung
V. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3169
Artikel 1 3. EinhVÄndV
... S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind." 2. In § 2 wird die Angabe „November 1980" durch die Angabe „Mai 2002" ersetzt. ...
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