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Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheitenverordnung - EinhV)

V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2272; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3169
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7141-6-1-7 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) wird verordnet:


§ 1 Gesetzliche Einheiten



(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind

1.
die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen,

2.
die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.

(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die Definitionen und Beziehungen, die in Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 80/181/EG vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden.

(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden.




§ 2 Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen



In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe Mai 2002, dargestellt werden.




§ 3 Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten



Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.




§ 4 Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Normen



DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.


§ 5 Bußgeldvorschriften



Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3 andere als die gesetzlichen Einheiten zusätzlich verwendet.




§ 6 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.


Anlage 1 (zu § 1) Gesetzliche Einheiten mit besonderem Namen



Nr.
Einheit Größe
NameZeichen
1234
1AmpereAelektrische Stromstärke
2AraFläche von Grundstücken und Flurstücken
3atomare Masseneinheit uMasse in der Atomphysik
4BarbarDruck
5Barn bWirkungsquerschnitt
6Becquerel BqAktivität einer radioaktiven Substanz
7CandelacdLichtstärke
8 CoulombCelektrische Ladung, Elektrizitätsmenge
9DioptriedptBrechwert von optischen Systemen

10ElektronvolteVEnergie in der Atomphysik
11FaradFelektrische Kapazität
12Gongonebener Winkel
13Grad°ebener Winkel
14 Grad Celsius °CCelsius-Temperatur
15GrammgMasse
16GrayGyEnergiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex
17HektarhaFläche von Grundstücken und Flurstücken
18HenryHInduktivität
19Hertz HzFrequenz

20JouleJEnergie, Arbeit, Wärmemenge
21Katalkatkatalytische Aktivität
22KelvinKthermodynamische Temperatur
23KilogrammkgMasse
24Liter l, L Volumen
25LumenlmLichtstrom
26 LuxlxBeleuchtungsstärke
27Meter mLänge
28metrisches Karat  Masse von Edelsteinen
29Millimeter-
Quecksilbersäule
mmHg Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten
30Minute´ebener Winkel

31MinuteminZeit
32Mol molStoffmenge
33NewtonNKraft
34OhmΩelektrischer Widerstand
35PascalPaDruck
36Radiant radebener Winkel
37Sekunde´´ebener Winkel
38SekundesZeit
39Siemens Selektrischer Leitwert
40SievertSvÄquivalentdosis

41 SteradiantsrRaumwinkel
42Stundeh Zeit
43TagdZeit
44 TeslaTmagnetische Flußdichte
45Textexlängenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen
46TonnetMasse
47Var varBlindleistung in der elektrischen Energietechnik
48Vollwinkel ebener Winkel
49VoltVelektrisches Potential, elektrische Spannung
50WattWLeistung, Energiestrom

51WeberWbmagnetischer Fluß





Anlage 2 (zu § 1) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen und Teilen von Einheiten


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nr.Faktor, mit dem
die Einheit multi-
pliziert wird
VorsatzVorsatzzeichen
123
4
11024YottaY
21021ZettaZ
3
1018ExaE
41015
PetaP
51012Tera
T
6109GigaG
7106MegaM
8
103Kilok
9102
Hektoh
10101Deka
da
1110-1Dezid
1210-2Zentic
1310-3Millim
1410-6Mikroµ
1510-9Nanon
1610-12Pikop
1710-15Femtof
1810-18Attoa
1910-21Zeptoz
2010-24Yoktoy