Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung (EnSiGEntschV)

V. v. 16.09.1974 BGBl. I S. 2330; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
Geltung ab 20.09.1974; FNA: 754-1-2 Energieversorgung
|

§ 2 Erklärung über Mitberechtigte



1Wer einen Anspruch auf Entschädigung oder Härteausgleich erhebt, hat der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, ob und welche anderen Personen nach seiner Kenntnis ein Recht auf die Entschädigung oder den Härteausgleich geltend machen oder geltend machen können. 2Die Erklärung ist zuzustellen

1.
dem zur Entschädigung oder zum Härteausgleich Verpflichteten, es sei denn, daß die Körperschaft Verpflichteter ist, der die zuständige Behörde angehört,

2.
den nach Satz 1 als Berechtigte benannten Personen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 2 EnSiGEntschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EnSiGEntschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiGEntschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EnSiGEntschV Hinterlegung
... der Anordnung einer Maßnahme, die auf die Abgabe eines Gutes gerichtet ist, gemäß § 2 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, daß er infolge der ...