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§ 2 - Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 2 Antragsstellung
(1) In dem Antrag auf Lehrgangszulassung ist anzugeben, ob eine Zulassung als Basislehrgang, als Auffrischungslehrgang oder beides beantragt wird.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- ein Lehrplan für die durchzuführenden Basis- bzw. Auffrischungslehrgänge, der folgende Angaben enthält:
- a)
- eine Gliederung und die wesentlichen Inhalte der Lehrgänge
- b)
- die Art und Weise der Vermittlung der Lehrgangsinhalte
- c)
- die zeitliche Planung der Lehrgangsinhalte,
- 2.
- eine Erklärung der antragsstellenden Person, ob der Lehrgang für die Öffentlichkeit oder für einen beschränkten Teilnehmerkreis angeboten werden soll,
- 3.
- sofern die Lehrgänge nicht für die Öffentlichkeit angeboten werden sollen, eine Darstellung der Voraussetzungen, die Teilnehmende erfüllen müssen, um an den Lehrgängen teilnehmen zu können,
- 4.
- eine detaillierte Darstellung des Ablaufes und der Inhalte des praktischen Prüfungsteils
- 5.
- eine Liste der als Lehrkräfte eingesetzten Personen,
- 6.
- eine Liste der als Prüfende eingesetzten Personen,
- 7.
- für jede der auf der Liste nach Nummer 6 genannten Person in Kopie das in Deutschland gültige Zeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sowie den entsprechenden Nachweis nach § 13 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung,
- 8.
- genauen Angaben über den Ort, an dem die Lehrgänge durchgeführt werden sollen,
- 9.
- eine Erklärung, dass der Antragsstellende die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der sich aus dem Antrag oder den beizufügenden Unterlagen ergebenden Umstände informiert sowie
- 10.
- die vier Fragebögen nach § 11, wobei die jeweils richtigen Antworten als solche markiert sein müssen.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die in Kopie einzureichenden Nachweise im Original vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung V. v. 14. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 m.W.v. 1. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 2 FahrSiLehrgZulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung vom 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 FahrSiLehrgZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FahrSiLehrgZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrSiLehrgZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 FahrSiLehrgZulV Qualifikationen der Prüfenden
... Prüfungsteil darf nur eingesetzt werden, wer zum Zeitpunkt der Antragsstellung nach § 2 Inhaber eines in Deutschland gültigen Zeugnisses für Sachkundige für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Artikel 2 BinSchPersBefähPrVuaÄndV Änderung der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
... vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 125) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird das Wort „sowie" durch ...
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