§ 2 Ausnahmebestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung an einem oder mehreren anderen Unternehmen halten,
- a)
- deren Unternehmensgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen jeweils eine Geschäftsstrategie zu verfolgen, den langfristigen Wert der Tochterunternehmen, der verbundenen Unternehmen oder der Beteiligungen zu fördern, und
- b)
- die
- aa)
- entweder auf eigene Rechnung tätig sind und deren Anteile zum Handel auf einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder
- bb)
- ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurden, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen;
- 2.
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10) fallen, gegebenenfalls einschließlich
- a)
- der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder
- b)
- der nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG bestellten Vermögensverwalter, sofern sie nicht Investmentvermögen verwalten;
- 3.
- die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, die europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute und bilaterale Entwicklungsbanken, die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und sonstige supranationale Einrichtungen und vergleichbare internationale Organisationen, soweit diese Einrichtungen oder Organisationen jeweils
- a)
- Investmentvermögen verwalten und
- b)
- diese Investmentvermögen im öffentlichen Interesse handeln;
- 4.
- nationale Zentralbanken;
- 5.
- staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Gelder zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten;
- 6.
- Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne;
- 7.
- Verbriefungszweckgesellschaften.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, soweit sie einen oder mehrere AIF verwalten, deren Anleger
- 1.
- ausschließlich eine der folgenden Gesellschaften sind:
- a)
- die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst,
- b)
- eine Muttergesellschaft der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
- c)
- eine Tochtergesellschaft der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
- d)
- eine andere Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
- 2.
- selbst keine AIF sind.
(4) 1Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur
- 1.
- die §§ 1 bis 17, 42,
- 2.
- § 20 Absatz 10 entsprechend,
- 3.
- § 44 Absatz 1, 4 bis 9, die §§ 45 und 45a,
- 4.
- im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines AIF § 20 Absatz 9 entsprechend, § 34 Absatz 6, § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 285 Absatz 2 und 3 sowie im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 § 26 Absatz 1, 2 und 7 Satz 1, § 27 Absatz 1, 2 und 5, § 29 Absatz 1, 2, 5 und 5a, § 30 Absatz 1 bis 4 und § 286 und
- 5.
- im Hinblick auf die Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds gemäß Kapitel 3 Abschnitt 4 § 28a sowie abweichend von Nummer 4 § 20 Absatz 9a
anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt.
2Die Voraussetzungen sind:
- 1.
- die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, ausschließlich Spezial-AIF,
- 2.
- die verwalteten Vermögensgegenstände der verwalteten Spezial-AIF
- a)
- überschreiten einschließlich der durch den Einsatz von Leverage erworbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht den Wert von 100 Millionen Euro oder
- b)
- überschreiten insgesamt nicht den Wert von 500 Millionen Euro, sofern für die Spezial-AIF kein Leverage eingesetzt wird und die Anleger für die Spezial-AIF keine Rücknahmerechte innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlage ausüben können, und
- 3.
- die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat nicht beschlossen, sich diesem Gesetz in seiner Gesamtheit zu unterwerfen.
3Die Berechnung der in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Schwellenwerte und die Behandlung von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, deren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert über- oder unterschreiten, bestimmen sich nach den Artikeln 2 bis 5 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
4Ist die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zugleich nach Absatz 6 oder Absatz 7 registriert, darf sie abweichend von Satz 2 Nummer 1 außer Spezial-AIF auch die entsprechenden AIF verwalten.
(5) (aufgehoben)
(6) 1Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur Kapitel 5 anzuwenden, wenn sie
- 1.
- gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1) registriert ist und
- 2.
- nicht Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 unterfällt.
2Ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Satzes 1 eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft und hat sie zugleich eine Erlaubnis als externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den
§§ 20 und
21, kann sie abweichend von Satz 1 neben Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds auch OGAW verwalten; in diesem Fall sind auf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft neben Kapitel 5 auch die für die Verwaltung von OGAW geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(7) 1Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur Kapitel 6 anzuwenden, wenn sie
- 1.
- gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18) registriert ist und
- 2.
- nicht Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 unterfällt.
2Ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Satzes 1 eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft und hat sie zugleich eine Erlaubnis als externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den
§§ 20 und
21, kann sie abweichend von Satz 1 neben Portfolios Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum auch OGAW verwalten; in diesem Fall sind auf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft neben Kapitel 6 auch die für die Verwaltung von OGAW geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 3 d) cc) G. v. 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) wurde sinngemäß konsolidiert.
Frühere Fassungen von § 2 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 KAGB Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2025) ... 290 des Handelsgesetzbuchs sind. 36. Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne ...
§ 2 KAGB Ausnahmebestimmungen (vom 16.08.2021) ... Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur 1. die §§ 1 bis 17, 42, 2. § 20 Absatz 10 entsprechend, 3. § 44 Absatz 1, 4 ...
§ 44 KAGB Registrierung und Berichtspflichten (vom 30.12.2023) ... AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, 1. sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet, 2. ... zu ermöglichen, 5. teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, 6. müssen juristische ... bis 161. (2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu ... eine Erklärung, nach der 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 erfüllt sind und 2. die eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die Angaben nach ... nachhaltig gegen die Bestimmungen dieser Vorschrift oder die weiteren gemäß § 2 Absatz 4 anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, 4. die ... § 39 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. (6) Sind die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die ...
§ 337 KAGB Europäische Risikokapitalfonds (vom 01.04.2023) ... Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 6 erfüllen, gelten 1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, ... die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 6 erfüllen, gelten 1. die §§ 1, 2 , 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 7b, 13, 14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7, Absatz 2 und ...
§ 338 KAGB Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (vom 01.04.2023) ... Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 7 erfüllen, gelten 1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, ... die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 7 erfüllen, gelten 1. die §§ 1, 2 , 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 7b, 13, 14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7, Absatz 2 und ...
§ 343 KAGB Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften (vom 16.08.2021) ... 21. Juli 2014 die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 oder, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllen, die Registrierung nach § 44 zu beantragen. (2) ... im Sinne des Absatzes 1, die weder die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllen noch binnen der in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Frist einen Erlaubnisantrag stellen ...
§ 353 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (vom 01.08.2022) ... (4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllen und die geschlossene inländische AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem ... für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 6 und 8, § 158 ... in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung registriert waren, weil sie die Bedingungen nach § 2 Absatz 4a oder 5 in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung dieses Gesetzes erfüllt haben, sind für ...
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.04.2025) ... einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB ; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB; § 44 Absatz 1 ... 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB ; § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 und ... § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 und § 2 Absatz 6 KAGB , § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 338 und ... KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB ) 3.029 15.1.2.3 Individuell zurechenbare öffentliche ...
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 1 InvStG Anwendungsbereich (vom 01.01.2022) ... und 3. von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltete Investmentvermögen nach § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs . (3) Keine Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes sind 1. ... im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Gesellschaften, Einrichtungen und Organisationen nach § 2 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs , 2. Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer ...
§ 26 InvStG Anlagebestimmungen (vom 28.03.2024) ... Kapitalanlage unterstellt. Diese Bestimmung gilt für Investmentfonds, die nach § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, als erfüllt. 2. Die ...
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV ... einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Num- ... 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Num- mer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 ... § 44 Absatz 1 Num- mer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 und § 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit ... KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB) 5.625 4.1.2.3 Individuell zurechenbare ...
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 1 AIFM-StAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes ... auf 1. Gesellschaften, Einrichtungen oder Organisationen, für die nach § 2 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs das Kapitalanlagegesetzbuch nicht anwendbar ist, ... gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt. Diese Bestimmung gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs als erfüllt. 2. Die Anleger können ...
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 18 AIFM-UmsG Änderung des Kreditwesengesetzes ... gemäß § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt sind, bis zur Registrierung gemäß § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs ...
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3467
Artikel 1 13. FinDAGKostVÄndV ... Nummer 4.1.2.2.4 werden nach den Wörtern „§ 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b und 5 KAGB" die Wörter „; § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 ... § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit den §§ 337 und 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit den ... § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit den §§ 338 und 2 Absatz 7 KAGB" eingefügt. d) In Nummer 4.1.2.5 wird die Angabe „§ ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 2 FoStoG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... „(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu ... Erklärung, nach der 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 erfüllt sind und 2. die eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die Angaben ...
Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... Mitgliedstaat" die Wörter „oder Vertragsstaat" eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ... b) Die folgenden Sätze werden angefügt: „Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als offener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ... gelten die §§ 108 bis 123 oder die §§ 124 bis 138. Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als geschlossener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder ... gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161. Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4a oder Absatz 5 in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder der geschlossenen ... Entsprechendes gilt für die Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Absatz 4a in Verbindung mit § 44, die beabsichtigt, einen AIF im Sinne des Satzes 1 zu verwalten. Der ... sind. Entsprechendes gilt für die Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Absatz 4a in Verbindung mit § 44, die einen AIF im Sinne des Satzes 1 verwaltet. Bis zum 19. Januar ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... eines Anteils oder einer Aktie am übertragenden Investmentvermögen." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ... Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur 1. die §§ 1 bis 17, 42, 2. § 20 Absatz 10 entsprechend, 3. § 44 Absatz 1, ... b) In Absatz 4a Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 1 bis 17, 42 und 44 Absatz 1, 4 bis 7" durch die Wörter „§§ 1 bis 17, ... 1 bis 17, 42 und 44 Absatz 1, 4 bis 7" durch die Wörter „§§ 1 bis 17, § 20 Absatz 9 entsprechend, die §§ 42, 44 Absatz 1, 4 bis 9 und § 261 ... sowie 6. registrierter Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 2 Absatz 5 einschließlich der von ihr verwalteten geschlossenen inländischen Publikums-AIF. ... (1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 4 erfüllt und die Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 für Rechnung eines ... a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ § 2 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5" ersetzt. ... Satz 1, Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1" durch die Wörter „ § 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ... 4, 4a oder Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „ § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 2 Absatz 4, 4a, 4b oder 5" durch die Wörter „ § 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5" ersetzt. c) Die folgenden ... wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „ § 2 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5" ... Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1" werden durch die Wörter „ § 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5" ersetzt. bb) Die Angabe ... b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 Satz 1" durch die Wörter „Voraussetzungen des § 2 Absatz 5" ersetzt. ... des § 2 Absatz 5 Satz 1" durch die Wörter „Voraussetzungen des § 2 Absatz 5" ersetzt. 86. Nach § 353 werden die folgenden §§ 353a und ... 285 Absatz 3 § 20 Absatz 9 Satz 1 und § 285 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 , § 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 284 Absatz 5, in der ab dem ...
Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 2 AnlSchStG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... „(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, 1. sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet, ... zu ermöglichen, 5. teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, 6. müssen juristische ... Satz 4 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „ § 2 Absatz 4" das Komma und die Angabe „4a oder 5" gestrichen. bbb) In ... gestrichen. ccc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach der Angabe „ § 2 Absatz 4" das Komma und die Angabe „4a oder 5" gestrichen. ddd) In ... Nummer 6 wird aufgehoben. d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „ § 2 Absatz 4" das Komma und die Angabe „4a oder 5" gestrichen. e) Absatz 6 ... Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „ § 2 Absatz 4" die Angabe „oder 5" gestrichen. bb) Satz 2 wird ... Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen und auf die § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist, sind für ... der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaften zu erhalten, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch ... für dessen Rechnung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergibt, ... für deren Rechnung AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 ... 15. In § 343 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach der Angabe „ § 2 Absatz 4" das Komma und die Wörter „4a oder Absatz 5" gestrichen. ... 353 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „ § 2 Absatz 4" das Komma und die Angabe „4a oder Absatz 5" gestrichen und die Angabe ... in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung registriert waren, weil sie die Bedingungen nach § 2 Absatz 4a oder 5 in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung dieses Gesetzes erfüllt haben, sind für ... 11 Satz 4 wird aufgehoben. 18. In § 353b Satz 1 werden nach der Angabe „ § 2 Absatz 4" das Komma und die Wörter „4a oder Absatz 5" gestrichen. ...
Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 1 TraFinG Änderung des Geldwäschegesetzes ... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu führende Dateisystem sowie für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 in Bezug auf das nach § 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs zu führende Dateisystem. Die ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 10 2. FiMaNoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4". 2. In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird nach den Wörtern „§ 26 Absatz 1, 2 und 7" die Angabe „Satz 1" ... für dessen Rechnung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 vergibt," eingefügt. ...
Artikel 12 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs ... Angabe „2004/39/EG" durch die Angabe „2014/65/EU" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 11" ersetzt. ... eingefügt. 18. In § 198 Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe „ § 2 Absatz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11" und die Angabe ... ersetzt. 19. In § 253 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „ § 2 Absatz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11" ersetzt. 20. In § ... Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 2 Absatz 5" durch die Angabe „ § 2 Absatz 11" ersetzt. 20. In § 287 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die ... durch die Wörter „Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU" und die Angabe „ § 2 Absatz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11" ersetzt. 21. In § ... Richtlinie 2014/65/EU" und die Angabe „§ 2 Absatz 5" durch die Angabe „ § 2 Absatz 11" ersetzt. 21. In § 296 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ... 22. In § 299 Absatz 3 und 4 Satz 3 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „ § 2 Absatz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11" und die Angabe ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV ... einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB ; § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b KAGB; § 44 Absatz 3 in ... 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b KAGB ; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b und 5 KAGB) 1.000 bis ... Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b und 5 KAGB ) 1.000 bis 3.500 4.1.2.3 Amtshandlungen in Bezug auf ...
Zitate in aufgehobenen TitelnInvestmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 1 InvStG Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (vom 27.07.2016) ... auf 1. Gesellschaften, Einrichtungen oder Organisationen, für die nach § 2 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs das Kapitalanlagegesetzbuch nicht anwendbar ist, ... Kapitalanlage unterstellt. Diese Bestimmung gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs als erfüllt. 2. Die Anleger ...
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