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§ 2 - KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung ist
- 1.
- „Ausschreibung für innovative KWK-Systeme" eine Ausschreibung für KWK-Strom aus innovativen KWK-Systemen, die im Bundesgebiet errichtet werden sollen,
- 2.
- „Ausschreibung für KWK-Anlagen" eine Ausschreibung für KWK-Strom aus neuen oder modernisierten KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats errichtet oder modernisiert werden sollen,
- 3.
- „bezuschlagtes Gebot" ein Gebot, das bei einer Ausschreibung nach Nummer 1 oder Nummer 2 einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,
- 4.
- „Bieter", wer bei einer Ausschreibung für KWK-Anlagen oder für innovative KWK-Systeme ein Gebot abgegeben hat,
- 5.
- „Einheit" eine Einheit im Sinn des § 2 Nummer 4 der Marktstammdatenregisterverordnung,
- 6.
- „Gebotsmenge" die elektrische KWK-Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,
- 7.
- „Gebotstermin" der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung nach dieser Verordnung abläuft,
- 8.
- „Gebotswert" der Wert für die Höhe der Zuschlagszahlung in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
- 9.
- „gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibung" eine Ausschreibung für KWK-Anlagen,
- a)
- die die Bundesrepublik Deutschland und ein oder mehrere Kooperationsstaaten gemeinsam und aufgrund eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens in ihren Staatsgebieten durchführen und
- b)
- bei der die Zahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt und finanziert werden,
- 10.
- „geöffnete ausländische Ausschreibung" eine Ausschreibung für KWK-Anlagen,
- a)
- die ein anderer Mitgliedstaat in seinem Staatsgebiet, im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund eigener Bestimmungen durchführt und
- b)
- bei der die Zahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 25 oder § 27 nach dem Fördersystem des Kooperationsstaats finanziert werden,
- 11.
- „Höchstwert" der Wert in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom, der höchstens angegeben werden darf,
- 12.
- „innovative erneuerbare Wärme" die erneuerbare Wärme oder die Wärme aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen aus Wärmetechniken,
- a)
- die jeweils eine Jahresarbeitszahl von mindestens 1,25 erreichen,
- b)
- deren Wärmeerzeugung außerhalb des innovativen KWK-Systems für die Raumheizung, die Warmwasseraufbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird und
- c)
- die, soweit sie Gas einsetzen, ausschließlich gasförmige Biomasse einsetzen; § 44b Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden,
- 13.
- „Jahresarbeitszahl" der Quotient aus der Summe der von den Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme bereitgestellten Energiemenge und der Summe der dafür eingesetzten Energiemenge in Form von Brennstoffen oder Strom in einem Kalenderjahr,
- 14.
- „Kooperationsstaat" ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung nach § 27 abgeschlossen hat,
- 15.
- „Projekt" ein Projekt im Sinn des § 2 Nummer 10 der Marktstammdatenregisterverordnung,
- 16.
- „Referenzwärme" die Summe aus der Nutzwärme, die die KWK-Anlage eines innovativen KWK-Systems mit 3.000 Vollbenutzungsstunden bereitstellen kann, und der von dem gleichen innovativen KWK-System innerhalb eines Kalenderjahres bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme,
- 17.
- „Standort" der Errichtungsort einer KWK-Anlage, der sich durch die postalische Adresse von anderen Standorten unterscheidet,
- 18.
- „Übertragungsnetzbetreiber" der Übertragungsnetzbetreiber im Sinn des § 3 Nummer 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- a)
- dessen Regelzone das Gebiet umfasst, in dem der von dem Bieter in seinem Gebot angegebene Standort der KWK-Anlage im Bundesgebiet liegt,
- b)
- dessen Regelzone das Gebiet umfasst, in dem das Anschlussnetz liegt, an das die KWK-Anlage im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats, die über einen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügt, angeschlossen ist oder
- c)
- der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt, die die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anlage errichtet wird, die über keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügt, quert oder überspannt und ausschließlich dem Zweck dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden,
- 19.
- „Zuschlagswert" der in einem bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften V. v. 14. Juli 2021 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 20. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 2 KWKAusV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2021 | Artikel 6 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
aktuell vorher | 21.12.2018 | Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 |
aktuell | vor 21.12.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 KWKAusV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KWKAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWKAusV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 KWKAusV Mitteilungspflichten (vom 01.01.2023)
... und d) der Nachweis zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 12 Buchstabe c . Die Nachweise nach Satz 1 müssen von einem Wirtschaftsprüfer, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 18 EEG2021-EG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 12 Buchstabe c wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt. 2. Dem § 3 ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 10 EEGuaÄndG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 6 wird das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" ersetzt. ...
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 6 EEVuaÄndV Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 12 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach den Wörtern „erneuerbare Wärme" ...
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