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§ 2 - KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG)

Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2696 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2791
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 860-8-3 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung



(1) 1Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung werden auf folgenden Handlungsfeldern ergriffen:

1.
ein bedarfsgerechtes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot in der Kindertagesbetreuung schaffen, welches insbesondere die Ermöglichung einer inklusiven Förderung aller Kinder sowie die bedarfsgerechte Ausweitung der Öffnungszeiten umfasst,

2.
einen guten Fachkraft-Kind-Schlüssel in Tageseinrichtungen sicherstellen,

3.
zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung beitragen,

4.
die Leitungen der Tageseinrichtungen stärken,

5.
die Gestaltung der in der Kindertagesbetreuung genutzten Räumlichkeiten verbessern,

6.
Maßnahmen und ganzheitliche Bildung in den Bereichen kindliche Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung fördern,

7.
die sprachliche Bildung fördern,

8.
die Kindertagespflege (§ 22 Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) stärken,

9.
die Steuerung des Systems der Kindertagesbetreuung im Sinne eines miteinander abgestimmten, kohärenten und zielorientierten Zusammenwirkens des Landes sowie der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe verbessern oder

10.
inhaltliche Herausforderungen in der Kindertagesbetreuung bewältigen, insbesondere die Umsetzung geeigneter Verfahren zur Beteiligung von Kindern sowie zur Sicherstellung des Schutzes der Kinder vor sexualisierter Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung, die Integration von Kindern mit besonderen Bedarfen, die Zusammenarbeit mit Eltern und Familien, die Nutzung der Potentiale des Sozialraums und den Abbau geschlechterspezifischer Stereotype.

2Förderfähig sind zusätzlich auch Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Kostenbeiträgen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren und die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geregelten Maßnahmen hinausgehen. 3Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 6 bis 8 sind von vorrangiger Bedeutung. 4Maßnahmen sind überwiegend in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 zu ergreifen. 5Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen werden, müssen in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden.

(2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren, können noch bis zum 30. Juni 2023 fortgeführt werden, auch wenn damit nicht die Vorgabe nach Absatz 1 Satz 4 erfüllt wird, dass Maßnahmen überwiegend in den Handlungsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden.





 

Frühere Fassungen von § 2 KiQuTG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 KiTa-Qualitätsgesetz
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2791

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 KiQuTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KiQuTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KiQuTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KiQuTG Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
... 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Schuleintritt. Maßnahmen nach § 2 dieses Gesetzes sind Maßnahmen, die frühestens ab dem 1. Januar 2019 begonnen werden ...
§ 3 KiQuTG Handlungskonzepte und Finanzierungskonzepte der Länder (vom 01.01.2023)
... vergleichbarer Kriterien und Verfahren ihre jeweilige Ausgangslage in Handlungsfeldern nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2. (2) Auf der Grundlage der Analyse ... jeweilige Ausgangslage in Handlungsfeldern nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 . (2) Auf der Grundlage der Analyse nach Absatz 1 ermitteln die Länder in ihrem ... die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils 1. die Handlungsfelder nach § 2 Absatz 1 Satz 1 , die Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und konkreten Handlungsziele, die sie zur ... jeweils 1. die Handlungsfelder nach § 2 Absatz 1 Satz 1, die Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und konkreten Handlungsziele, die sie zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung ...
§ 6 KiQuTG Monitoring und Evaluation (vom 01.01.2023)
... Monitoring durch. Das Monitoring ist nach den zehn Handlungsfeldern gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 und Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 aufzuschlüsseln. (2) ... Handlungsfeldern gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 und Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 aufzuschlüsseln. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

KiTa-Qualitätsgesetz
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2791, 2023 I Nr. 212
Artikel 1 KiTaQG Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes
... vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ... Maßnahmen hinausgehen." bb) In Satz 3 werden die Wörter „ § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 6 bis 8" ersetzt. ... 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 1" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 ... 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „ § 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) ... 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 2 Satz 2" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Satz ... 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „ § 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe ... In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 1" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 ... 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „ § 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. c) ... 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 2 Satz 2" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die ... und letztmals im Jahr 2023," gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Satz 1" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 ... 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „ § 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) ... 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 2 Satz 2" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „jährlich" ...