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§ 2 - Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)
Artikel 1 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Geltung ab 09.06.2021; FNA: 2125-44-21 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 09.06.2021; FNA: 2125-44-21 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
- 1.
- ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
- 2.
- auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
- 3.
- im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.
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Zitierungen von § 2 LMZDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LMZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMZDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LMZDV Kennzeichnung
... Nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 Nummer 3 , die nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, und nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 ... Nummer 3, die nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, und nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 Nummer 1 und 2 dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung ... (6) Für frisches Obst und Gemüse, 1. das nicht vorverpackt im Sinne des § 2 Nummer 3 und zur Selbstbedienung angeboten wird oder das vorverpackt angeboten wird und 2. ...
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