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§ 2 - Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)

Artikel 1 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Geltung ab 09.06.2021; FNA: 2125-44-21 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die

1.
ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,

2.
auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder

3.
im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.

 
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Zitierungen von § 2 LMZDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LMZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMZDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LMZDV Kennzeichnung
... Nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 Nummer 3 , die nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, und nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 ... Nummer 3, die nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, und nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 Nummer 1 und 2 dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung ... (6) Für frisches Obst und Gemüse, 1. das nicht vorverpackt im Sinne des § 2 Nummer 3 und zur Selbstbedienung angeboten wird oder das vorverpackt angeboten wird und 2. ...