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§ 2 - Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV)

§ 2 Apothekenpflicht



Medizinprodukte

1.
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,

2.
die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder

3.
die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind,

dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Medizinprodukte).





 

Frühere Fassungen von § 2 MPAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.05.2021Artikel 8 Medizinprodukte-EU-Anpassungsverordnung (MPEUAnpV)
vom 21.04.2021 BGBl. I S. 833

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 MPAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MPAV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 26.05.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 oder ...
Anlage 2 MPAV (zu § 2 Nummer 3)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 17 PSG III Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ...

Medizinprodukte-EU-Anpassungsverordnung (MPEUAnpV)
V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833
Artikel 8 MPEUAnpV Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
... worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht entbehrlich ist" ersetzt. 2. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des § 3 Nummer 2 des Medizinproduktegesetzes," ...