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§ 2 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 2 Umfang der Besteuerung
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Mindeststeuer umfasst den Primärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 8 bis 10, den Sekundärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 11 bis 14 sowie den nationalen Ergänzungssteuerbetrag nach den §§ 90 bis 93.
Zitierungen von § 2 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 78 MinStG Überprüfung der Anspruchsberechtigung
... können, gelten nicht in den Fällen, in denen 1. eine Mindeststeuer nach § 2 entstehen könnte, wenn der für das Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet berechnete effektive ...
§ 83 MinStG Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit
... ersten fünf Jahren bei untergeordneter internationaler Tätigkeit von der Mindeststeuer ( § 2 ) befreit. Satz 1 gilt nicht für einen Primärergänzungssteuerbetrag, ...
§ 94 MinStG Entstehung der Mindeststeuer und Besteuerungszeitraum
... Mindeststeuer ( § 2 ) für ein Geschäftsjahr entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das ...
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