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§ 2 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 2 Rechtsform
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
Als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird auf Antrag eine juristische Person des privaten Rechts sowie eine Personengesellschaft anerkannt, die die nach Unionsrecht und den nachstehenden Vorschriften erforderlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.
Zitierungen von § 2 OGErzeugerOrgDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGErzeugerOrgDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 OGErzeugerOrgDV Genehmigung eines operationellen Programms (vom 15.07.2023)
... nach Abschnitt 6 die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Unionsrecht und den §§ 2 bis 8, die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und, ob die geplanten Maßnahmen zur ...
§ 21 OGErzeugerOrgDV Rechtswidrige Beihilfen (vom 15.07.2023)
... beeinträchtigt werden; 5. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 nicht mehr vorliegen und dem auch nicht bis zum Ablauf der in Artikel 59 Absatz 1 und 6 der ...
§ 35 OGErzeugerOrgDV Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten (vom 08.06.2024)
... einer Vor-Ort-Kontrolle in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 verhindern, hat die Landesstelle den Antrag auf Anerkennung abzulehnen oder die bereits ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182
Artikel 1 2. OGErzeugerOrgDVÄndV
... wie folgt gefasst: „5. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 nicht mehr vorliegen und dem auch nicht bis zum Ablauf der in Artikel 59 Absatz 1 und 6 der ...
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