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§ 2 - Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)
V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 900-14-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.07.2022; FNA: 900-14-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Schlichtungsstelle und Zuständigkeit
(1) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) stellt für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine ständige Schlichtungsstelle bereit. 2Die Schlichtungsstelle trägt die Bezeichnung Schlichtungsstelle Post (Schlichtungsstelle).
(2) Die Schlichtungsstelle wird tätig als
- 1.
- behördliche Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und
- 2.
- sonstige Gütestelle im Sinne des § 15a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung.
(3) 1Die Schlichtungsstelle entscheidet durch einen Streitmittler. 2Jeder Streitmittler muss Bediensteter der Bundesnetzagentur sein. 3Für ihn gelten die Voraussetzungen der §§ 6 bis 8 mit Ausnahme des § 7 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sinngemäß.
(4) 1Wird nur ein Streitmittler bestellt, ist für ihn ein Stellvertreter zu bestellen. 2Für den Stellvertreter gilt Absatz 3 entsprechend.
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