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§ 2 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411 (Nr. 46)
Geltung ab 20.12.2018; FNA: 7100-1-16 Gewerbeordnung
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§ 2 Sachkundeprüfung



(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung:

1.
fachliche Grundlagen:

a)
rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und -beratung,

b)
sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere gesetzliche Rentenversicherung, private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersversorgung,

c)
Unfallversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung,

d)
verbundene Hausratversicherung und verbundene Gebäudeversicherung,

e)
Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung und Rechtsschutzversicherung;

2.
Kundenberatung:

a)
Bedarfsermittlung,

b)
Lösungsmöglichkeiten,

c)
Produktdarstellung und Information.

(2) 1Die Sachkundeprüfung umfasst zu den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Grundlagen insbesondere den zielgruppenspezifischen Bedarf, die Angebotsformen, den Leistungsumfang, den Versicherungsfall sowie die rechtlichen Grundlagen und marktüblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen. 2Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

(3) 1Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sind, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. 2Personen, die vor dem 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder nach § 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung in der zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt geltenden Fassung beantragt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater keiner Sachkundeprüfung.



 

Zitierungen von § 2 VersVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VersVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VersVermV Prüfung, Verfahren
... Teils voraus. (2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete. Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ... ein Prüfling geprüft. Dieser Prüfungsteil umfasst die Kundenberatung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Der ... Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling 1. in vier der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Bereiche jeweils mindestens 50 Prozent und 2. in dem verbliebenen Bereich ...
§ 6 VersVermV Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
... Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 2 und 4 und gleichen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende ...
§ 27 VersVermV Übergangsregelung
... Versicherungswirtschaft e. V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 2  ...
Anlage 1 VersVermV (zu § 2 Absatz 2 Satz 2) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung