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§ 2 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-8 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-8 Bundesbürgschaften
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§ 2 Garantieübernahme
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann auf Antrag von Unternehmen Garantien oder sonstige Gewährleistungen in jeder geeigneten Form für
- 1.
- nicht nachrangige Schuldtitel oder sonstige Verbindlichkeiten wie Bankkredite und Kreditlinien im Sinne des Abschnitts 3.2 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen oder
- 2.
- sonstige Kreditformen unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren beihilferechtlichen Bestimmungen, einschließlich einer Einzelfallgenehmigung,
(2) 1Es sollen in der Regel nur Garantien für solche Verbindlichkeiten gewährt werden, für die unter anderen Programmen, insbesondere auch den Sonderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, keine oder keine ausreichende staatliche Absicherung erlangt werden kann. 2Dies gilt nicht, wenn mit dem Antrag nach Absatz 1 zugleich Rekapitalisierungsinstrumente nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes beantragt werden.
(3) Die Verbindlichkeiten, für die Garantien nach Absatz 1 übernommen werden, müssen mindestens fünf Millionen Euro betragen.
(4) In Abstimmung mit dem antragstellenden Unternehmen kann die Garantiegewährung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen, wenn eine andere Form der Garantie besser geeignet ist, Liquiditätsengpässe zu beheben oder dessen Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen.
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Zitierungen von § 2 WSF-DV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WSF-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WSF-DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WSF-DV Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (vom 22.02.2024)
... den Schwellenwert von 250 Millionen Euro überschreitet. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 9 finden grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn Stabilisierungsmaßnahmen aufgrund ...
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