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§ 2b - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 57 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 85-5 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 2b Bemessungszeitraum



(1) 1Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. 2Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,

2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,

3.
eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder

4.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat

und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. 3Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. 4Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. 5Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.

(2) 1Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. 2Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. 2Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.

(4) 1Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug und

2.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug.

2Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. 3Die für die Entscheidung über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. 4Die Entscheidung über den Antrag erfolgt abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt.





 

Frühere Fassungen von § 2b BEEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.03.2022Artikel 5 Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen
vom 18.03.2022 BGBl. I S. 473
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vom 15.02.2021 BGBl. I S. 239
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 3 Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
aktuell vorher 01.03.2020 (28.05.2020)Artikel 1 Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1061
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
vom 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
aktuell vorher 30.10.2012Artikel 10 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
vom 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
aktuell vorher 18.09.2012Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
vom 10.09.2012 BGBl. I S. 1878
aktuellvor 18.09.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2b BEEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2b BEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BEEG Höhe des Elterngeldes (vom 01.09.2021)
... sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat. (2) In den ...
§ 2e BEEG Abzüge für Steuern (vom 01.01.2024)
... VI bleibt unberücksichtigt. War die berechtigte Person im Bemessungszeitraum nach § 2b in keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr nach § 2d zu berücksichtigender Gewinn ...
§ 4a BEEG Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus (vom 01.09.2021)
... Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt. (2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ ... bis 3 ermittelt. (2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. Das ...
§ 13 BEEG Rechtsweg
... Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 3 BeschSiG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Wörter „zum Ablauf des 31. ...

Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1061
Artikel 1 BEEGPandG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ...

Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
Artikel 1 EGPlusG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... § 4 Absatz 3 Satz 1 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen." 3. In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „ohne Berücksichtigung einer ... 2 und 3 wie folgt gefasst: „Es wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt (Basiselterngeld), soweit nicht Elterngeld nach Absatz 3 in Anspruch genommen ... berechtigte Person jeweils zwei Monate lang ein Elterngeld beziehen, das nach den §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt wird (Elterngeld Plus). ... 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 2 gilt nicht ...

Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878, 2013 I 69
Artikel 1 BEGVVereinfG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (vom 18.09.2012)
... sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat." b) In Absatz 2 werden ... 6 bis 9 werden aufgehoben. 3. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2f eingefügt: „§ 2a Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag ... Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus nach Absatz 1 gezahlt wird. § 2b Bemessungszeitraum (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus ... VI bleibt unberücksichtigt. War die berechtigte Person im Bemessungszeitraum nach § 2b in keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr nach § 2d zu berücksichtigender Gewinn ...

Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen
G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 473
Artikel 5 SodEGVerlG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2b Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „23. September 2022" ...

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 10 PNG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... (BGBl. I S. 1878) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der Reichsversicherungsordnung oder ...

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 57 BEG IV Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... Elternzeitgesetzes" durch die Wörter „dieses Gesetzes" ersetzt. 2. § 2b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
Artikel 1 2. BEEGÄndG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... 1" durch die Wörter „im Sinne des § 4a Absatz 2" ersetzt. 3. § 2b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Elterngeld Plus (1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt. (2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ... 2 bis 3 ermittelt. (2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. Das Elterngeld Plus ...