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§ 301 - Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 301 Höchstbetrag der Gewinnabführung
1Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen. 2Sind während der Dauer des Vertrags Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden, so können diese Beträge den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) G. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 29. Mai 2009
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Frühere Fassungen von § 301 AktG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2009 | Artikel 5 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 301 AktG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 301 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 111a AktG Geschäfte mit nahestehenden Personen (vom 27.07.2022)
... oder Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240), Unternehmensverträge (§§ 291 bis 307) und Geschäfte auf Grundlage eines solchen Vertrages, b) die ...
§ 246a AktG Freigabeverfahren (vom 27.07.2022)
... der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss ...
§ 324 AktG Gesetzliche Rücklage. Gewinnabführung. Verlustübernahme
... der eingegliederten Gesellschaft und der Hauptgesellschaft sind die §§ 293 bis 296, 298 bis 303 nicht anzuwenden. Der Vertrag, seine Änderung und seine Aufhebung ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 22 EGAktG Unternehmensverträge
... die vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes geschlossen worden sind, gelten §§ 295 bis 303, 307 bis 310, 316 des Aktiengesetzes mit Wirkung vom Inkrafttreten des Aktiengesetzes. ...
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 17 KStG Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft (vom 31.07.2014)
... Weitere Voraussetzung ist, dass 1. eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und 2. eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 5 BilMoG Änderung des Aktiengesetzes
... Abs. 1," die Angabe „§ 319b Abs. 1," eingefügt. 18. § 301 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche ...
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 1 ARUG II Änderung des Aktiengesetzes
... oder Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240), Unternehmensverträge (§§ 291 bis 307) und Geschäfte auf Grundlage eines solchen Vertrages, b) die ...
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