(1) 1Eine AIF-Verwaltungsgesellschaft kann Pre-Marketing betreiben, außer wenn die den potenziellen professionellen und semiprofessionellen Anlegern vorgelegten Informationen
- 1.
- ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen oder Aktien eines bestimmten AIF zu verpflichten,
- 2.
- Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen, oder
- 3.
- Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht zugelassenen AIF in endgültiger Form sind.
2Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass
- 1.
- es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen oder Aktien eines AIF handelt und
- 2.
- die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.
(2) 1Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass Anleger durch das Pre-Marketing keine Anteile oder Aktien eines AIF erwerben und dass Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, Anteile oder Aktien dieses AIF ausschließlich im Rahmen des gemäß diesem Gesetz zugelassenen Vertriebs erwerben. 2Eine durch professionelle oder semiprofessionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem die AIF-Verwaltungsgesellschaft das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung von Anteilen oder Aktien eines AIF, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder eines infolge des Pre-Marketings registrierten AIF gilt als Vertriebsergebnis und unterliegt den gemäß diesem Gesetz geltenden Anzeigeverfahren. 3Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird.
(3) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings die Aufnahme der Bundesanstalt mitzuteilen. 2In der Mitteilung sind folgende Angaben zu machen:
- 1.
- die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat,
- 2.
- die entsprechenden Zeiträume,
- 3.
- eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien,
- 4.
- gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilinvestmentvermögen von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, und
- 5.
- gegebenenfalls eine Erklärung, wonach die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, nicht einen Widerruf des Vertriebs in Bezug auf die gemäß Nummer 4 genannten AIF angezeigt hat, die innerhalb der letzten 36 Monate vor dem Beginn des Pre-Marketings wirksam geworden ist und wonach die nach Nummer 3 vorgestellten Anlagestrategien auch nicht vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte in Bezug zu den von der Vertriebseinstellung betroffenen AIF sind.
3Die Bundesanstalt setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Pre-Marketing betreibt oder betrieben hat, unverzüglich in Kenntnis.
4Die Bundesanstalt stellt auf Ersuchen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, in dem das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, weitere Angaben zum Pre-Marketing bereit, das in seinem Hoheitsgebiet stattfindet oder stattgefunden hat.
(4) 1Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, die Pre-Marketing im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreibt, hat innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings dies der Bundesanstalt mitzuteilen. 2In der Mitteilung sind folgende Angaben zu machen:
- 1.
- die entsprechenden Zeiträume des Pre-Marketings,
- 2.
- eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien, und
- 3.
- gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilinvestmentvermögen von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren.
(5) Erhält die Bundesanstalt durch Mitteilung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Kenntnis davon, dass eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft Pre-Marketing im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreibt oder betrieben hat, so kann sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft ersuchen, weitere Angaben zum Pre-Marketing bereitzustellen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfindet oder stattgefunden hat.
(6)
1Ein Dritter darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann Pre-Marketing im Namen einer AIF-Verwaltungsgesellschaft betreiben, wenn er als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne von
§ 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes handelt oder
- 1.
- als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 2.
- als Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
- 3.
- als OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder
- 4.
- als AIF-Verwaltungsgesellschaft
zugelassen ist.
2Dieser Dritte unterliegt den Bedingungen dieses Paragraphen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... § 295a Absatz 2 einen Anteil vertreibt, 77b. entgegen § 295a Absatz 3, § 306b Absatz 6 Satz 1 oder § 331a Absatz 5 Pre-Marketing betreibt, 77c. entgegen § 295a Absatz 5 ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 79c. entgegen § 306b Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Anleger Anteile oder Aktien nicht oder nur im Rahmen des dort genannten ... Aktien nicht oder nur im Rahmen des dort genannten Vertriebs erwerben, 79d. entgegen § 306b Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498