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§ 308 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 308 Unerlaubte Versicherungsgeschäfte



(1) 1Werden ohne die nach § 8 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betrieben, wird die Geschäftstätigkeit entgegen § 61 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 aufgenommen oder entgegen § 62 Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 169 Absatz 3 Satz 2 fortgeführt (unerlaubte Versicherungsgeschäfte), kann die Aufsichtsbehörde die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen anordnen. 2Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann ihre Maßnahmen nach Absatz 1 veröffentlichen, sofern diese unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(2a) 1Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte entsprechend zu. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für Maßnahmen gegenüber den Mitgliedern der Organe und den Gesellschaftern des Unternehmens entsprechend anzuwenden.

(4) Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen und den in Absatz 3 genannten Personen, bei dem oder denen feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder die Personen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist oder sind; dies gilt insbesondere gegenüber

1.
Unternehmen, die für ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Verträge abschließen oder vermitteln, und

2.
Unternehmen, die für ein solches Unternehmen Funktionen oder Tätigkeiten wahrnehmen.

(5) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.

(6) 1Der Abwickler, den die Bundesanstalt bestellt, erhält von dieser eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. 2Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. 3Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

(7) 1Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Versicherungsgeschäfte betreibt, kann die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen unerlaubte Versicherungsgeschäfte zwar nicht betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. 3Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. 4Stellen sich die von der Aufsichtsbehörde veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.





 

Frühere Fassungen von § 308 VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 6 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuell vorher 10.06.2017Artikel 4 Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
vom 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
aktuellvor 10.06.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 308 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 308 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 VAG Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit (vom 15.12.2023)
... 5, § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 8, die §§ 308 und 310 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a sowie 7. § ...
§ 305 VAG Befragung, Auskunftspflicht (vom 15.12.2023)
... oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte Versicherungsgeschäfte nach § 308 Absatz 1 Satz 1 betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter ...
§ 309 VAG Verschwiegenheitspflicht (vom 30.12.2023)
... oder von ihnen beauftragten Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 bestellten Abwickler und die nach § 19 Absatz 2 Satz 1 gerichtlich bestellten Treuhänder ... oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 307, als Abwickler nach § 308 Absatz 1 Satz 2 oder als Treuhänder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder in einem vergleichbaren ...
§ 310 VAG Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (vom 01.01.2022)
... und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 306, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308 , 308b, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage ...
§ 319 VAG Bekanntmachung von Maßnahmen (vom 26.06.2017)
... oder Verhinderung von Missständen geboten ist. Die Rechte der Bundesanstalt nach § 308 Absatz 2 bleiben unberührt. (2) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig ...
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... Verbindung mit Absatz 4, oder b) § 305 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 308 Absatz 4 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 6, oder § 314 Absatz 1 Satz 1 oder Satz ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden ( § 308 Absatz 1 VAG ; § 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG) 4.120  ... soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 308 Absatz 1 VAG; § 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG ) 4.120 19.14.2 Verwaltungsakte im Sinne von Nummer ... Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben ( § 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG ) 1.323 20 Individuell zurechenbare ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 8 1. FiMaNoG Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen". b) Nach der Angabe zu § 308 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 308a Maßnahmen ... der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 einbezogenen Unternehmen." 4. Nach § 308 wird folgender § 308a eingefügt: „§ 308a Maßnahmen ...

Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 4 FinAREG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  b) In Satz 2 wird die Angabe „293 Absatz 1," gestrichen. 15. In § 308 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Ordnet die ... 6 und § 295 sowie den §§ 301, 305 Absatz 3 und 6, § 306 Absatz 4, 5 und 7, den §§ 308 , 312 sowie 314 haben keine aufschiebende Wirkung." 18. § 332 wird wie folgt ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 6 RiG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Versicherungsgeschäfte ( § 308 Absatz 1 Satz 1 )" durch die Wörter „Versicherungsgeschäfte nach § 308 Absatz 1 Satz ... (§ 308 Absatz 1 Satz 1)" durch die Wörter „Versicherungsgeschäfte nach § 308 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Die ... zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen." 12. § 308 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen ... und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 306, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308 , 308b, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung." 15. § 332 Absatz 3 ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 8 SanktDG II Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... oder von ihnen beauftragten Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 bestellten Abwickler und die nach § 19 Absatz 2 Satz 1 gerichtlich bestellten Treuhänder ... oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 307, als Abwickler nach § 308 Absatz 1 Satz 2 oder als Treuhänder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder in einem vergleichbaren ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 09.12.2015 BGBl. I S. 2331
Artikel 1 17. FinDAGKostVÄndV
... von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 308 Absatz 1 VAG; § 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG) 6.820 ... Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 308 Absatz 1 VAG; § 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG) 6.820 6.12.2 Jeder ... die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 308 Absatz 1 VAG; § 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG) 3.750 ... und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 308 Absatz 1 VAG; § 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG) 3.750 ... die eine zurechenbare Ursache für die Einbezie- hung gesetzt haben (§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG) 50 % der Gebühr nach Nummer ... für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be- stellt wird (§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG) 50 % der Gebühr nach Nummer ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 31 ZuFinG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  4. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „sowie die §§ 308 und 310" durch ein Komma und die Wörter „die §§ 308 und 310 sowie die ... „sowie die §§ 308 und 310" durch ein Komma und die Wörter „die §§ 308 und 310 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a" ersetzt.  ...