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§ 30 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 30 Vermerk im Wählerverzeichnis



Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.

 
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Zitierungen von § 30 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BWO Berichtigung des Wählerverzeichnisses (vom 18.09.2024)
... 16 Absatz 2 bis 5, § 18 Absatz 3 Satz 3, Absatz 5a Satz 5 und Absatz 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben unberührt. (2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich ...
§ 56 BWO Stimmabgabe (vom 15.06.2017)
...  2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk ( § 30 ) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ...