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§ 30 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 30 Versetzung und Amtsenthebung
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur
- 1.
- im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
- 2.
- im gerichtlichen Disziplinarverfahren,
- 3.
- im Interesse der Rechtspflege (§ 31),
- 4.
- bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32)
(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.
(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.
Zitierungen von § 30 DRiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DRiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 DRiG Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
... einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte ...
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