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§ 30 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 30 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung
(1) 1Die Landesstellen haben bei jedem Beihilfeempfänger stichprobenartig die Einhaltung der Zweckbindung von Investitionen während der Zweckbindungsfrist zu prüfen. 2Die zu kontrollierenden Investitionen sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.
(2) Die Landesstellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Einzelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung besteht oder die Landesstelle Kenntnis von Unregelmäßigkeiten erlangt.
(3) Die Landesstelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.
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