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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 30 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 30 Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben



(1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, erhalten Übergangsgeld für die Dauer einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz.

(2) 1Für die Höhe und die Berechnung des Übergangsgeldes gilt § 20 entsprechend. 2Schließt sich eine Maßnahme nach Kapitel 4 unmittelbar an den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung an, entspricht die Höhe des Übergangsgeldes der Höhe des zuletzt gezahlten Krankengeldes der Soldatenentschädigung.

(3) Wird die geschädigte Person während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitsunfähig, wird Krankengeld der Soldatenentschädigung in der Höhe des Übergangsgeldes gewährt.


 
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Zitierungen von § 30 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 SEG Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer
... können einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der §§ 28 bis 32 erhalten. Wenn unmittelbar vor den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 16 SVG Übergangsgebührnisse
... nach § 47 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch oder Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 43 SVReformG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... der Träger der Soldatenentschädigung nach Maßgabe dieses Buches und des § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes ." c) In Absatz 6 werden die Wörter „das Verletztengeld" durch die ... Höhe des Übergangsgeldes nach dem Soldatenentschädigungsgesetz richtet sich nach § 30 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes ." 10. In § 69 erster Halbsatz werden die Wörter „Krankengeld der ...