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§ 30 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 30 Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben



(1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, erhalten Übergangsgeld für die Dauer einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz.

(2) 1Für die Höhe und die Berechnung des Übergangsgeldes gilt § 20 entsprechend. 2Schließt sich eine Maßnahme nach Kapitel 4 unmittelbar an den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung an, entspricht die Höhe des Übergangsgeldes der Höhe des zuletzt gezahlten Krankengeldes der Soldatenentschädigung.

(3) Wird die geschädigte Person während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben infolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig, wird Krankengeld der Soldatenentschädigung in der Höhe des Übergangsgeldes gewährt.




 
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Frühere Fassungen von § 30 SEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 SEG Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer (vom 01.01.2025)
... gekürzt um 23 Prozent, 9. Leistung nach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 . (5) Die Witwe oder der Witwer hat die Leistungen nach Absatz 4 nachzuweisen. ...
§ 46 SEG Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer
... können einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der §§ 28 bis 32 erhalten. Wenn unmittelbar vor den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein ...
 
Zitat in folgenden Normen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt (vom 01.01.2025)
...  5. der Träger der Soldatenentschädigung nach Maßgabe dieses Buches und des § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes . (3) Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen haben Anspruch ...
§ 66 SGB IX Höhe und Berechnung des Übergangsgelds (vom 01.01.2025)
... Höhe des Übergangsgeldes nach dem Soldatenentschädigungsgesetz richtet sich nach § 30 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes . (2) Das Nettoarbeitsentgelt nach Absatz 1 Satz 1 berechnet sich, indem der ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 16 SVG Übergangsgebührnisse (vom 01.01.2025)
... Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder Übergangsgeld nach § 64 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird. ...
§ 18 SVG Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen (vom 01.01.2025)
... Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder Übergangsgeld nach § 64 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch als ...

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 BAföG-EinkommensV Leistungen der sozialen Sicherung (vom 01.01.2025)
... der Soldatenentschädigung (§ 19), b) Übergangsgeld ( §§ 30 und 46) und c) Geldleistungen nach § 83 Absatz 2.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 43 SVReformG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... der Träger der Soldatenentschädigung nach Maßgabe dieses Buches und des § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes ." c) In Absatz 6 werden die Wörter „das Verletztengeld" durch die ... Höhe des Übergangsgeldes nach dem Soldatenentschädigungsgesetz richtet sich nach § 30 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes ." 10. In § 69 erster Halbsatz werden die Wörter „Krankengeld der ...

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... 2 Nummer 2" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. 13. In § 30 Absatz 3 wird das Wort „arbeitsunfähig" durch die Wörter „infolge der ... gekürzt um 23 Prozent, 9. Leistung nach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 . (5) Die Witwe oder der Witwer hat die Leistungen nach Absatz 4 nachzuweisen. Sie ...
Artikel 3 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025
... Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder Übergangsgeld nach § 64 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gewährt ... Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder Übergangsgeld nach § 64 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ...