§ 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung
(1) 1Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. 2Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. 3Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(1a) Im Falle eines dienstlichen Bedürfnisses kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, dass über die Maßgaben der besonderen Gesetze zu Reise- und Umzugskostenvergütung hinaus
- 1.
- aus personalwirtschaftlichen Gründen bei Rückversetzung vom Ausland in das Inland mit Zusage der Umzugskostenvergütung die Gewährung von Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der Trennungsgeldverordnung für die Dauer von acht Jahren zulässig ist, wenn der Umzug des Soldaten nicht an den Dienstort oder dessen Einzugsgebiet erfolgt, sowie
- 2.
- Trennungsgeld über den Zeitraum des § 12 Absatz 4 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes hinaus gewährt werden kann.
(2)
1Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem
Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren.
2Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen.
3Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(4) 1Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. 2Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5)
1Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz.
2Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt.
3Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das
Mutterschutzgesetz vorgesehen ist.
4Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind.
5Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) 1Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. 2Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
Frühere Fassungen von § 30 SG
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Zitierungen von § 30 SG
interne Verweise§ 93 SG Verordnungsermächtigungen (vom 06.03.2025) ... der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2, 5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4 , 6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2, ... nach § 30 Abs. 4, 6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2 , 7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 ... 7, 4. die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6 , 5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, 6. die ... der Finanzen die Rechtsverordnungen über 1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 , 2. die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Dienstjubiläumsverordnung (DJubV)V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Mutterschutzverordnung für Soldatinnen (MuSchSoldV)neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 59
Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung (SanOAAusbGV)V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 104; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Sonstige
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden ZeitenV. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Zitat in folgenden NormenBundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 69a BBesG Heilfürsorge für Soldaten (vom 01.01.2025) ... Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes haben, wird Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ...
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
neugefasst durch B. v. 16.05.2002 BGBl. I S. 1778; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 1 BBVLG ... 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld ( § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes ). (2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate ... in denen dem Berechtigten Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes zustehen und er diese Bezüge erhält. (3) Der Anspruch auf die ...
Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung (SanOAAusbGV)
V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 104; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
neugefasst durch B. v. 14.05.1997 BGBl. I S. 1134; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold (vom 01.04.2025) ... Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes . (2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 5 SVReformG Änderung des Soldatengesetzes ... die Angabe „§ 110 Absatz 3" ersetzt. 3a. Dem § 30 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Der Dienstherr ermöglicht dem ... „3. die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6 ,". b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8. ...
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Zitate in aufgehobenen TitelnBundessonderzahlungsgesetz (BSZG)
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
§ 1 BSZG Berechtigter Personenkreis (vom 01.07.2006) ... sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes), 3. Empfängerinnen und Empfänger von ...
Soldatenjubiläumsverordnung (SJubV)
V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2806; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267
Eingangsformel SJubV ... Grund des § 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 5 des Soldatengesetzes in der Fassung der ...
Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (SanOAAusbgV)
V. v. 12.09.2000 BGBl. I S. 1406; aufgehoben durch § 5 V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 104
Eingangsformel SanOAAusbgV ... Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...
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