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§ 30 - Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 30 Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
(1) 1Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurde, als unter Vorbehalt geleistet. 2Das Geldinstitut muss es der überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde zurücküberweisen, wenn diese es als zu Unrecht geleistet zurückfordert. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit
- 1.
- über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden ist, es sei denn, die Rücküberweisung kann aus einem Guthaben erfolgen, oder
- 2.
- die Wohngeldbehörde das Wohngeld an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete überwiesen hat.
(2) 1Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam und ist Wohngeld weiterhin geleistet worden, sind mit Ausnahme des Empfängers oder der Empfängerin der Miete folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbehörde den entsprechenden Betrag zu erstatten:
- 1.
- Personen, die das Wohngeld unmittelbar in Empfang genommen haben,
- 2.
- Personen, auf deren Konto der entsprechende Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet wurde, und
- 3.
- Personen, die über den entsprechenden Betrag verfügungsberechtigt sind und ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben.
(3) Der Rücküberweisungs- und der Erstattungsanspruch verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wohngeldbehörde Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat.
Text in der Fassung des Artikels 9 SEPA-Begleitgesetz G. v. 3. April 2013 BGBl. I S. 610 m.W.v. 9. April 2013
Frühere Fassungen von § 30 WoGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.04.2013 | Artikel 9 SEPA-Begleitgesetz vom 03.04.2013 BGBl. I S. 610 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 WoGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 9 SEPA-BG Folgeänderungen
... (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt (Geldinstitut)," ersetzt. b) In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Inland" ...
Wohngeld-Plus-Gesetz
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Artikel 1 WoGPlusG Änderung des Wohngeldgesetzes
... 26a Vorläufige Zahlung des Wohngeldes". c) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 30a Bagatellgrenze bei ... durch die Wörter „des Gesamtbetrages" ersetzt. 11a. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Bagatellgrenze bei ...
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