§ 30b Europäisches Führungszeugnis
(1)
1Sofern der Mitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht, wird in das Führungszeugnis nach
§ 30 oder
§ 30a Absatz 1 die Mitteilung über Eintragungen in den Strafregistern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vollständig und in der übermittelten Sprache (Europäisches Führungszeugnis) für die folgenden Personen aufgenommen:
- 1.
- für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sowie
- 2.
- für Drittstaatsangehörige.
2Nicht aufgenommen werden Entscheidungen deutscher Gerichte.
3§ 30 gilt entsprechend.
(1a) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister eines Partnerstaates zu dessen Staatsangehörigen. 2Partnerstaat nach Satz 1 ist ein Drittstaat, mit dem die Europäische Union in einem Abkommen den elektronischen Austausch von Strafregisterinformationen vereinbart hat.
(2) Ersuchen der Registerbehörde um Übermittlung der nach Absatz 1 in das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Europäisches Führungszeugnis von Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind an den Herkunftsmitgliedstaat zu richten.
(3) Ersuchen der Registerbehörde um Übermittlung der nach Absatz 1 oder Absatz 1a in das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmenden Eintragungen für ein Führungszeugnis von Drittstaatsangehörigen sind zu richten
- 1.
- im Fall des Absatzes 1 unter Nutzung von ECRIS-TCN an die in diesem System ausgewiesenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
- 2.
- im Fall des Absatzes 1a an den jeweiligen Partnerstaat, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt.
(4) 1Das Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach der Übermittlung der Ersuchen der Registerbehörde erteilt werden. 2Haben die Mitgliedstaaten oder hat der Partnerstaat keine Auskunft aus ihrem Strafregister erteilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen.
Frühere Fassungen von § 30b BZRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 21a BZRG Protokollierungen (vom 01.10.2022) ... außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 1, den §§ 30a und 30b . (2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur für Mitteilungen ...
Zitat in folgenden NormenAnzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Auswandererberatungserlaubnisverordnung (AuswErlV)
V. v. 10.04.2013 BGBl. I S. 805
Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 3 JVKostG Kostenfreie Amtshandlungen ... außer für die Erteilung von Führungszeugnissen nach den §§ 30, 30a und 30b des Bundeszentralregistergesetzes; 4. in Angelegenheiten des Gewerbezentralregisters ...
Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV)
V. v. 11.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 9
§ 6 WpI-InhKontrollV Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben ... werden, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes bei der Bundesanstalt einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des ... diesem Fall ist die Einreichung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes ausreichend. (5) Personen nach Absatz 4 Satz 1, die innerhalb der letzten ...
ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3556
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 BZRGuaStGBÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ... Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen." 6. § 30b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... 30 Absatz 1" das Komma und die Wörter „für den Umfang der Auskunft gilt § 30b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4" gestrichen. b) In Satz 3 werden nach dem Wort „sie" das Komma ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
Artikel 4 EUStAGEG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ... April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 30b wird wie folgt gefasst: „§ 30b Europäisches Führungszeugnis ... wird wie folgt geändert: 1. § 30b wird wie folgt gefasst: „ § 30b Europäisches Führungszeugnis (1) Sofern der Mitgliedstaat eine ... 30 Absatz 1" ein Komma und die Wörter „für den Umfang der Auskunft gilt § 30b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4" eingefügt. 3. Nach § 57a Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 7. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ... außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 1, den §§ 30a und 30b . (2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur für Mitteilungen über ... „von der antragstellenden Person" ersetzt. 21. § 30b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In das Führungszeugnis nach § 30 oder § ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV ... Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Artikel 1 2. AnzVÄndV (vom 08.12.2016) ... Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. (2) Das Führungszeugnis darf zum ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 2. InhKontrollVÄndV ... Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als ...
Zitate in aufgehobenen TitelnJustizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
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