§ 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2)
1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach
§ 18 Absatz 1 und 2, den
§§ 19,
20,
25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den
§§ 36,
66a,
127 Absatz 2,
§ 133 Absatz 1 und 2,
§ 134 Absatz 7,
§ 135 Absatz 3,
§ 137 Absatz 2,
§ 264 sowie nach
§ 298 Absatz 1 und 2 und
§ 299 Nummer 1, diese in Verbindung mit
§ 8 Absatz 1 oder
§ 15 Absatz 1 und 2 oder
§ 23 oder
§ 294 Absatz 6 oder
§ 295, nach
§ 298 Absatz 3, den
§§ 301,
303 Absatz 2,
§ 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2,
§ 305 Absatz 1 bis 4 und 6, den
§§ 306,
307 Absatz 1 sowie den
§§ 308,
308b,
308d,
312 und
314 haben keine aufschiebende Wirkung.
2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 63 der
Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Frühere Fassungen von § 310 VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 1 VAG Geltungsbereich ... 39, 47 Nummer 12 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, §§ 310 bis 312 und 314. Für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht ... Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, 310 , 312 und 314 entsprechend. Beschlüsse der Vertreterversammlung über diese ...
§ 5 VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 13.01.2019) ... 234g und 235, Teil 2 Kapitel 2, Teil 3 und Teil 6 mit Ausnahme der §§ 305, 306 und 310 , soweit Nebenbestimmungen zur Freistellung oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde ...
§ 62 VAG Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit (vom 15.12.2023) ... 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 8, die §§ 308 und 310 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a sowie 7. § 17 des ...
§ 168 VAG Versicherungs-Zweckgesellschaften (vom 01.01.2024) ... 5, § 294 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3, 6 und 7, die §§ 305, 306, 307 und 310 bis 315 mit Ausnahme des § 312 Absatz 1 entsprechend. (3) Sind die ...
§ 293 VAG Aufsicht (vom 30.12.2024) ... §§ 4, 16 bis 26, 29, 30, 32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7, die §§ 303, 305, 306, 310 und 333 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a entsprechend; § 299 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBrexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 31 ZuFinG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 310 folgende Angabe eingefügt: „§ 310a Elektronische Übermittlung; ... §§ 308 und 310" durch ein Komma und die Wörter „die §§ 308 und 310 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a" ersetzt. 5. § ... In § 293 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie die §§ 303, 305, 306, 310 und 333" durch ein Komma und die Wörter „die §§ 303, 305, 306, 310 und ... 306, 310 und 333" durch ein Komma und die Wörter „die §§ 303, 305, 306, 310 und 333 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a" ersetzt. ... über die Art und Weise der Übermittlung festlegen." 10. Nach § 310 wird folgender § 310a eingefügt: „§ 310a Elektronische ...
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