(1)
1Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens nach §
126 Absatz 1 bis 3 haben
- 1.
- die Forderungen der Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, und
- 2.
- Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde,
in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß §
125 Absatz 2 Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger.
2Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen nach §
125 Absatz 1 und 2, §
126 Absatz 3 sowie §
127 vorgeschrieben ist.
(2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.
§ 168 VAG Versicherungs-Zweckgesellschaften (vom 01.01.2024) ... 294 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3, 6 und 7, die §§ 305, 306, 307 und 310 bis 315 mit Ausnahme des § 312 Absatz 1 entsprechend. (3) Sind die Mittel einer ...
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 31
§ 3 AnlV Mischung (vom 07.02.2025) ... in Staaten außerhalb des EWR, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 315 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie erstreckt, sind auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken. (2) Die ...