§ 316 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge


§ 316 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen

1.
Lebensversicherungen,

2.
Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,

3.
private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,

4.
Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und

5.
Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.

2Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. 3§ 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 316 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 316 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 317 VAG Pfleger im Insolvenzfall
... Insolvenzgericht hat den Versicherten zur Wahrung ihrer Rechte nach den §§ 315 und 316 einen Pfleger zu bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des ...


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