§ 31 Entlassung kraft Gesetzes
(1) 1Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
- 2.
- sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
- 3.
- sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
- 1.
- die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
- 2.
- die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.
(2) 1Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. 2Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Frühere Fassungen von § 31 BBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenArbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 16a ArbPlSchG Wehrdienst als Soldat auf Zeit (vom 14.03.2015) ... des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind § 125 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden." wurde ...
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 47 BeamtVG Übergangsgeld (vom 22.03.2012) ... nicht gewährt, wenn 1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 31 , 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des ...
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 59
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht" durch die ... 32." 24. In § 47 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe ... oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe „§§ 31 , 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des ...
Artikel 12b DNeuG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes ... 2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ... und die Angabe „§ 31 Abs. 4 Satz 2 und § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Satz 2 und ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010) ... vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) wird die Angabe „den §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 48 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ ... „§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31 , 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (19) Die Verordnung ... „§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31 , 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. ... wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz ... ersetzt. 4. In § 10 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz ... ersetzt. b) In Nummer 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 31 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 des Bundesbeamtengesetzes" ... 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt. 4. § 17 wird wie ... „§§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 5. § 436 Abs. 1 wird ... § 16 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ... wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ...
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Zitate in aufgehobenen TitelnElternzeitverordnung (EltZV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2841; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
§ 4 EltZV (vom 12.02.2009) ... Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. (3) Die §§ 31 , 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben ...
Mutterschutzverordnung (MuSchV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2828; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
§ 10 MuSchV (vom 12.02.2009) ... Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. (3) Die §§ 31 , 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/31_BBG.htm