§ 31 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 31 (aufgehoben)


§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert


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Zitierungen von § 31 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn
A. v. 26.01.1976 BGBl. I S. 404; zuletzt geändert durch A. v. 28.06.1982 BGBl. I S. 1012
III. DBBeamtRAnO
... im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entscheiden, c) nach § 31 Abs. 1 BBesG vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis auf Antrag das dienstliche ... einer anderen Tätigkeit schriftlich anerkennen können, d) nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBesG spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkennen können, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Dienstherren § 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten § 31 (weggefallen) Unterabschnitt 3 Professoren sowie hauptberufliche Leiter von ...


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