§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
(1) 1Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. 2Die Behörde hat der betroffenen Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.
(2) 1Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 31 BZRG
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interne Verweise§ 21a BZRG Protokollierungen (vom 01.10.2022) ... nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach den §§ 31 und 41 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des ...
§ 32 BZRG Inhalt des Führungszeugnisses (vom 01.04.2024) ... worden ist. (3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31 ) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen 1. Verurteilungen, durch die eine ... sind. (4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31 ) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, ... § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt ...
§ 33 BZRG Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf (vom 01.07.2022) ... angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31 ) beantragt wird oder 4. wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des ... oder ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31 ) beantragt ...
Zitat in folgenden NormenEuropawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)
Artikel 1 G. v. 09.08.2003 BGBl. I S. 1593; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
§ 6 KDVG Anhörung ... ein Protokoll auf. (3) Das Bundesamt kann ein Führungszeugnis nach § 31 des Bundeszentralregistergesetzes anfordern, wenn Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers ...
Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Artikel 1 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
§ 15 ProstSchG Zuverlässigkeit einer Person (vom 18.03.2021) ... einzuholen: 1. ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, §§ 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes) und 2. eine Stellungnahme der ...
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
§ 26 UERV Zugang zum UER-Register, Kontoeröffnung (vom 08.06.2024) ... Umweltbundesamt soll im Fall von Satz 1 die Vorlage des Führungszeugnisses (§§ 30, 31 des Bundeszentralregistergesetzes ) des Geschäftsführers und im Fall von Satz 2 die Vorlage des Führungszeugnisses des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1952
Artikel 1 5. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ... nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend." 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an ... 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird." 5. § 34 wird wie folgt geändert: a) ...
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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