(1)
1Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere §
9 (gemeiner Wert).
2Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
(2) 1Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. 2Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes (vom 01.01.2025) ... folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 33 bis 67, § 31 )" gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 68 bis 94, ... 31)" gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 68 bis 94, § 31 )" gestrichen. c) In Nummer 3 wird die Angabe „(§§ 95 bis 109, ... 31)" gestrichen. c) In Nummer 3 wird die Angabe „(§§ 95 bis 109, § 31 )" gestrichen. 4. § 19 wird aufgehoben. 5. § 20 wird wie folgt ...