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§ 31 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege
§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
- 1.
- in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
- 2.
- in den einstweiligen Ruhestand oder
- 3.
- in den Ruhestand
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Zitierungen von § 31 DRiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DRiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 DRiG Versetzung und Amtsenthebung
... Disziplinarverfahren, 3. im Interesse der Rechtspflege (§ 31 ), 4. bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32) ...
§ 65 DRiG Versetzungsverfahren
... wirkt an dem Verfahren nicht mit. (3) Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/31_DRiG.htm