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§ 31 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege



Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann

1.
in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,

2.
in den einstweiligen Ruhestand oder

3.
in den Ruhestand

versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.

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Zitierungen von § 31 DRiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 DRiG Versetzung und Amtsenthebung
... Disziplinarverfahren, 3. im Interesse der Rechtspflege (§ 31 ), 4. bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32)  ...
§ 65 DRiG Versetzungsverfahren
... wirkt an dem Verfahren nicht mit. (3) Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag ...