1Ein Fahrzeug darf abweichend von
§ 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach
§ 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für 10 Tage, in Betrieb gesetzt werden.
2Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung
- 1.
- über die internetbasierte Erstzulassung,
- 2.
- über die die internetbasierte Wiederzulassung oder
- 3.
- bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4.
3Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 32 FZV Vorläufiger Zulassungsnachweis ... Im Fall des § 31 hat die Zulassungsbehörde der antragstellenden Person zusätzlich zum Zulassungsbescheid ... 4. das Datum der Zulassungsentscheidung und 5. das Enddatum der Berechtigung nach § 31 . Liegt eine der Angaben nach Satz 3 nicht vor, darf ein vorläufiger ... führenden Person ununterbrochen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung nach § 31 endet, von außen gut lesbar im Fahrzeug ...
§ 77 FZV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... Weise kennzeichnet, 4. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 6 Satz 1, § 31 Satz 3 , § 41 Absatz 3 Satz 2, § 42 Absatz 5 Satz 3, § 43 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 ...
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199