§ 31 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3003, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 36; FNA: 7847-43 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 31 Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge


§ 31 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die tatsächlichen Einheitsbeträge, die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind.

(2) 1Die Methode der Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge wird in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. 2Dabei ist insbesondere zu regeln, dass

1.
ein tatsächlicher Einheitsbetrag den geplanten Höchsteinheitsbetrag oder, soweit ein solcher nicht vorgesehen ist, den höchsten geplanten Einheitsbetrag nicht überschreiten darf,

2.
Mittel aus Mittelzuweisungen für Öko-Regelungen, sofern die Unionsregelung nicht entgegensteht,

a)
auf die im Recht der Europäischen Union für Deutschland festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums übertragen und dort gemäß dem Recht der Europäischen Union verwendet werden, wenn sich aus den Mitteilungen der Länder nach § 30 ergibt, dass der Bedarf an Mitteln für Öko-Regelungen die dafür zur Verfügung stehende Mittelzuweisung um einen Betrag unterschreitet, der mindestens 1,5 Prozent des Betrags entspricht, der nach der Unionsregelung der Festsetzung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist,

b)
soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt, für die sonstigen Direktzahlungen verwendet werden,

3.
gewährleistet ist, dass der Betrag der in der Unionsregelung enthaltenen einschlägigen Zuweisung für das jeweilige Jahr eingehalten ist.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die Übertragung von Mitteln in den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Absatz 2 Nummer 2 und führt sie durch.

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Zitierungen von § 31 GAPDZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 GAPDZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GAPDZG Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung
... tatsächliche Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung ist der nach § 31 berechnete ...
§ 11 GAPDZG Tatsächliche Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung
... Umverteilungseinkommensstützung für die Gruppe 1 und für die Gruppe 2 sind die nach § 31 berechneten ...
§ 17 GAPDZG Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung
... tatsächliche Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung ist der nach § 31 berechnete ...
§ 21 GAPDZG Tatsächliche Einheitsbeträge für Öko-Regelungen
... oder die tatsächlichen Einheitsbeträge jeder Öko-Regelung ist oder sind die nach § 31 berechneten ...
§ 25 GAPDZG Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
... Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist der nach § 31 berechnete ...
§ 29 GAPDZG Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe
... tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe ist der nach § 31 berechnete ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396


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