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§ 31 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 31 Behandlung von Vergütungen auf besondere Instrumente bei Kreditinstituten und Versicherern
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Aufwendungen und Erträge auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Kreditinstituten sind bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts erfolgswirksam zu behandeln. 2Ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals ist ein Instrument, das von einer Geschäftseinheit gemäß den bankenaufsichtsrechtlichen Anforderungen emittiert wird und das in hartes Kernkapital umzuwandeln oder herabzuschreiben ist, wenn ein in den für das Instrument einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben festgelegtes Ereignis eintritt, und das weitere Merkmale aufweist, die die Verlustabsorption erleichtern sollen. 3Satz 1 ist auf Restricted-Tier-1-Instrumente von Versicherern entsprechend anzuwenden. 4Restricted-Tier-1-Instrument ist ein Instrument, das von einer Geschäftseinheit gemäß den versicherungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen emittiert wird und das in Eigenkapital umzuwandeln oder herabzuschreiben ist, wenn ein in den für das Instrument einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben festgelegtes Ereignis eintritt, und das andere Merkmale aufweist, die die Verlustabsorption erleichtern sollen.
Zitierungen von § 31 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 MinStG Hinzurechnungen und Kürzungen
... Anpassungsbeträge aufgrund von sektorspezifischen Ermittlungsgrundsätzen (§§ 30 bis 33), 12. vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund der ...
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