Tools:
Update via:
§ 31 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
|
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
|
§ 31 Anpassung der lebenslangen Zahlungen
(1) 1Der Kapitaldeckungsgrad des Rentnerbestands eines Pensionsplans darf 100 Prozent nicht unterschreiten und 125 Prozent nicht übersteigen. 2Fällt der Kapitaldeckungsgrad unter 100 Prozent, sind die durch den Pensionsfonds an die Rentenempfänger des Pensionsplans zu erbringenden Leistungen zu senken; bei einem Kapitaldeckungsgrad von mehr als 125 Prozent sind diese Leistungen zu erhöhen. 3Nach der Anpassung der Leistungen muss die Anforderung nach Satz 1 wieder erfüllt sein.
(2) 1Der Kapitaldeckungsgrad ist das Verhältnis der Deckungsrückstellung, die nach § 24 Absatz 3 für die Rentenempfänger des Pensionsplans zu bilden ist, zum Barwert der durch den Pensionsfonds an diese Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen einschließlich damit verbundener Anwartschaften auf Hinterbliebenenleistungen. 2Bei der Berechnung des Barwerts ist § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der Pensionsfonds hat zu gewährleisten, dass die Anforderung aus Absatz 1 Satz 1 jederzeit eingehalten wird. 2Mindestens einmal jährlich hat er die an die Rentenempfänger des Pensionsplans zu erbringenden Leistungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 19. Juli 2017 BGBl. I S. 3023 m.W.v. 1. August 2017
Frühere Fassungen von § 31 PFAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2017 | Artikel 6 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 19.07.2017 BGBl. I S. 3023 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 PFAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PFAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 PFAV Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung (vom 01.08.2017)
... Im Übrigen sind die Rechnungsgrundlagen zu verwenden, mit denen der Barwert nach § 31 Absatz 2 Satz 2 berechnet wird. Abweichend von Satz 3 kann der Rechnungszins nach Maßgabe des ... werden, als sich für das Versorgungsverhältnis bei entsprechender Anwendung von § 31 Absatz 2 ein Kapitaldeckungsgrad ergibt, der 125 Prozent nicht ...
§ 30 PFAV Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung (vom 01.08.2017)
... Verwaltungskosten zu berücksichtigen und die biometrischen Rechnungsgrundlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 ...
§ 32 PFAV Form, Inhalt und Nachweis der Zusage des Arbeitgebers für die Erbringung der Mindesthöhe (vom 01.08.2017)
... diese die Mindesthöhe nicht erreicht. (3) Ergibt sich auf Grund der Pflichten nach § 31 Absatz 3 , dass die an die Rentenempfänger durch den Pensionsfonds zu erbringenden lebenslangen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Artikel 6 2. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... lebenslangen Zahlung § 30 Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung § 31 Anpassung der lebenslangen Zahlungen § 32 Form, Inhalt und Nachweis der Zusage ... Im Übrigen sind die Rechnungsgrundlagen zu verwenden, mit denen der Barwert nach § 31 Absatz 2 Satz 2 berechnet wird. Abweichend von Satz 3 kann der Rechnungszins nach Maßgabe des Absatzes 2 ... werden, als sich für das Versorgungsverhältnis bei entsprechender Anwendung von § 31 Absatz 2 ein Kapitaldeckungsgrad ergibt, der 125 Prozent nicht übersteigt. § 30 ... Verwaltungskosten zu berücksichtigen und die biometrischen Rechnungsgrundlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden. § 31 Anpassung der lebenslangen Zahlungen (1) Der ... und die biometrischen Rechnungsgrundlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden. § 31 Anpassung der lebenslangen Zahlungen (1) Der Kapitaldeckungsgrad des Rentnerbestands ... die Mindesthöhe nicht erreicht. (3) Ergibt sich auf Grund der Pflichten nach § 31 Absatz 3 , dass die an die Rentenempfänger durch den Pensionsfonds zu erbringenden lebenslangen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/31_PFAV.htm