Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 31 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 31 Sport und Spiel



(1) 1Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. 2Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

(2) 1Durch das Zusatzzeichen

Zusatzzeichen Inline-Skaten und Rollschuhfahren (BGBl. I 2013 S. 378)


wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. 2Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. 3Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 31 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 11.10.2024)
... 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, 26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3 , 27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
... in Fahrtrichtung bewegt oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht § 31 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 26 10 € ... Absatz 1 Nummer 26 10 € 120a.1 - mit Behinderung § 31 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 Satz 3 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 26 15 ...