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§ 31 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9233-2 Ordnung des Straßenverkehrs
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Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9233-2 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 31 Sport und Spiel
§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. 2Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.
(2) 1Durch das Zusatzzeichen
wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. 2Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. 3Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.
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Zitierungen von § 31 StVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 11.10.2024)
... 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, 26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3 , 27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen ...
Zitat in folgenden Normen
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
... in Fahrtrichtung bewegt oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht § 31 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 26 10 € ... Absatz 1 Nummer 26 10 € 120a.1 - mit Behinderung § 31 Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 Satz 3 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 26 15 ...
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