§ 31 Allgemeine Überwachung
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die Bediensteten der für die Überwachung zuständigen Behörden einschließlich der Weinkontrolleure, bei Gefahr im Verzuge auch alle Beamten der Polizei, befugt,
- 1.
- Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken erzeugt, verarbeitet, gelagert oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,
- 2.
- zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- a)
- die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,
- b)
- Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten
zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
- 3.
- geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Begleitpapiere, Einfuhrdokumente, Bücher, Analysenbücher und Verarbeitungsbeschreibungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen zu besichtigen,
- 4.
- Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäftliche Unterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit dies zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, und
- 5.
- von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über den Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, deren Menge und Herkunft und über vermittelte Geschäfte zu verlangen.
(2a)
1Ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die
- 1.
- er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und
- 2.
- zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel erforderlich sind,
zu übermitteln.
2Sind die in
- 1.
- Satz 1 oder
- 2.
- Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
genannten Informationen in elektronischer Form verfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.
(3) 1Zur Unterstützung der für die Überwachung zuständigen Behörden werden in jedem Land Weinsachverständige (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus; für ihre Befugnisse gilt Absatz 1. 2Als Weinkontrolleur soll nur bestellt werden, wer in der Sinnenprüfung der von ihm zu überwachenden Erzeugnisse erfahren ist, das Verfahren ihrer Verarbeitung zu beurteilen vermag und mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- die Ausgabe und die Verwendung von Kontrollzeichen oder die Anwendung anderer Kontrollverfahren für Erzeugnisse,
- 2.
- die fachlichen Anforderungen, die an die Weinkontrolleure zu stellen sind,
- 3.
- die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und die Zusammenarbeit der Überwachungsorgane.
(5) 1Die Zolldienststellen sind befugt, den für die Überwachung zuständigen Behörden, einschließlich der Weinkontrolleure, auf deren Verlangen Begleitpapiere, Einfuhrdokumente, Untersuchungszeugnisse und Ursprungszeugnisse sowie sonstige Unterlagen, soweit diese für die Beurteilung der Ware von Bedeutung sein können, zur Einsichtnahme zu überlassen und Auskünfte aus ihnen zu erteilen. 2Angaben über den Zollwert dürfen nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden.
(6) Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 und die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Überwachung tätigen Behörden und Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ihnen Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 5 zu erteilen.
(7) Im Übrigen gelten für die Überwachung
§ 38 Absatz 1 bis 4, 6, 7 und 9, die
§§ 38a,
38b,
39 Absatz 1, 2, 4 und 7 Nummer 1, die
§§ 40,
42 Absatz 5,
§ 43 Absatz 1 bis 4, die
§§ 43a,
44 Absatz 6 sowie
§ 49 Absatz 1 bis 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 50 WeinG Bußgeldvorschriften (vom 13.12.2024) ... 2, 3 oder 4 Nr. 2, § 26 Absatz 3 Satz 2, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 4 Nr. 1 , § 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b oder § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ... entgegen § 28 Abs. 2 Weintrub in den Verkehr bringt oder bezieht, 10a. entgegen § 31 Abs. 2a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen § 31 Abs. 6 eine Maßnahme nach § 31 Abs. 1 oder eine Entnahme von Proben nicht duldet, eine in der ... rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen § 31 Abs. 6 eine Maßnahme nach § 31 Abs. 1 oder eine Entnahme von Proben nicht duldet, eine in der Überwachung tätige Person nicht ...
§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021) ... 24 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 30 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr. 8, Abs. 5 bis 7, § 31 Abs. 1 bis 4 , § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 33, § 34, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2 bis 5, § ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Weinverordnungneugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher BestimmungenV. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Erste Verordnung zur Änderung der Wein-ÜberwachungsverordnungV. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-VerordnungV. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Zitat in folgenden NormenLebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV)
V. v. 17.08.2001 BGBl. I S. 2236; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Wein-Überwachungsverordnung
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes ... 3 Satz 1, § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 4, § 33 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b und Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 2, ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes ... 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, den §§ 30, 31 Abs. 4, § 33 Abs. 1 und 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 1 ...
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
G. v. 05.11.2007 BGBl. I S. 2558
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/31_WeinG.htm