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§ 31 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 31 Information über die Sicherungseinrichtung
1Ein Wertpapierinstitut hat Kunden, die nicht Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierinstitute sind, über seine Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren. 2Das Wertpapierinstitut hat ferner Kunden, die nicht Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher Sprache über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. 3Sofern rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Wertpapierinstitut auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen. 4Die Informationen in den Vertragsunterlagen dürfen keine anderen Erklärungen enthalten und sind gesondert von den Kunden zu bestätigen. 5Außerdem müssen auf Anfrage Informationen über die Bedingungen der Sicherung einschließlich der für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten erhältlich sein.
Text in der Fassung des Artikels 7 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 30. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 31 WpIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2023 | Artikel 7 Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 WpIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73 WpIG Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat (vom 30.12.2023)
... 1 Satz 2, Absatz 4 und 6, die §§ 6 und 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 11, 14, 31 , 32 und 33 Absatz 1 und 2, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche ...
§ 74 WpIG Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr (vom 30.12.2023)
... Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 gelten § 5 Absatz 4 und 6, §§ 11, 31 und 32 dieses Gesetzes sowie § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. ... Dienstleistungsverkehrs im Inland einen Zugang anbieten, sind die §§ 30 und 31 nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... durch die Wörter „im Sinne des § 25 Satz 1" ersetzt. 14. In § 31 Satz 1 wird das Wort „ihre" durch das Wort „seine" ersetzt. 15. In ... 1 Satz 2, Absatz 4 und 6, die §§ 6 und 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 11, 14, 31 , 32 und 33 Absatz 1 und 2, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche ...
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