(1) Eine Leistungsstudie, die nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2017/746 durchgeführt wird und bei der die Probenahme kein erhebliches klinisches Risiko für den Prüfungsteilnehmer darstellt, darf abweichend von Artikel 66 Absatz 7 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2017/746 erst begonnen werden, wenn die zuständige Bundesoberbehörde innerhalb von zehn Tagen nach dem Validierungsdatum nach Artikel 66 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2017/746 nicht widersprochen hat und die nach
§ 33 Absatz 1 zuständige Ethik-Kommission hierfür eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat.
(2) Eine Leistungsstudie, die nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b oder c der
Verordnung (EU) 2017/746 durchgeführt wird, darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Bundesoberbehörde hierfür eine Genehmigung erteilt hat und die nach
§ 33 Absatz 1 zuständige Ethik-Kommission hierfür eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Leistungsstudien anzuwenden, die therapiebegleitende Diagnostika einbeziehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 93 MPDG Strafvorschriften (vom 26.05.2022) ... den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, 2. entgegen § 31 oder § 31a Absatz 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 31a Absatz 3, oder entgegen § 47 Absatz 2 eine dort ... 2. entgegen § 31 oder § 31a Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Absatz 3 , oder entgegen § 47 Absatz 2 eine dort genannte klinische Prüfung oder Leistungsstudie ...
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4391; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
V. v. 20.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 18
Anhang 1. BMGBGebVÄndV zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f ... 58 Absatz 1 Buchstabe b oder c, Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 31a Absatz 2 MPDG 2.000 bis 6.000 2.2 Validierung einer ... 58 Absatz 1 Buchstabe b oder c, Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 31a Absatz 2 MPDG 2.000 bis 6.000 2.2 Prüfung ...
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 3 MPEUAnpG Weitere Änderungen des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (vom 26.05.2021) ... Nach der Angabe zu § 31 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 31a Beginn einer Leistungsstudie § 31b Anzeige von Leistungsstudien mit ... Verordnung (EU) 2017/746" angefügt. 27. Nach § 31 werden die folgenden §§ 31a und 31b eingefügt: „§ 31a Beginn einer Leistungsstudie (1) ... Nach § 31 werden die folgenden §§ 31a und 31b eingefügt: „ § 31a Beginn einer Leistungsstudie (1) Eine Leistungsstudie, die nach Artikel 58 Absatz 1 ... Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) In den Fällen des § 31a Absatz 1 prüft die zuständige Bundesoberbehörde, ob die Probenahme ein erhebliches ... aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 31" die Wörter „oder § 31a Absatz 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 31a Absatz 3," und nach den Wörtern ... 31" die Wörter „oder § 31a Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Absatz 3 ," und nach den Wörtern „klinische Prüfung" die Wörter „oder ...